Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 begeht, wer Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MOG 2007 begeht, wer
1.Ziffer einsentgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 6 dort genannte Erzeugnisse nicht getrennt transportiert, lagert oder verarbeitet,entgegen Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 7, Absatz 6, dort genannte Erzeugnisse nicht getrennt transportiert, lagert oder verarbeitet,
2.Ziffer 2entgegen § 3 Abs. 3 die vorgesehenen Begleitpapiere nicht mitführt,entgegen Paragraph 3, Absatz 3, die vorgesehenen Begleitpapiere nicht mitführt,
3.Ziffer 3entgegen
a)Litera a§ 4 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 10 oder § 9 Abs. 1 erster Satz,Paragraph 4, Absatz 2,, auch in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 10, oder Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz,
b)Litera b§ 4 Abs. 9, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 11 dritter Satz oder § 9 Abs. 1 dritter Satz,Paragraph 4, Absatz 9,, auch in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 11, dritter Satz oder Paragraph 9, Absatz eins, dritter Satz,
c)Litera c§ 8 Abs. 6 oderParagraph 8, Absatz 6, oder
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
4.Ziffer 4entgegen § 4 Abs. 3 erster Satz außerhalb eines anerkannten Umschlagsbetriebes Getreide zwischenlagert, mehrere Einzelsendungen zu einer Sendung zusammenstellt oder eine Einzelsendung unmittelbar verlädt,entgegen Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz außerhalb eines anerkannten Umschlagsbetriebes Getreide zwischenlagert, mehrere Einzelsendungen zu einer Sendung zusammenstellt oder eine Einzelsendung unmittelbar verlädt,
5.Ziffer 5entgegen § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 4 letzter Satz, die AMA nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nachträglich entfallen oder eine Änderung gegenüber den im Antrag gemachten Angaben eingetreten ist,entgegen Paragraph 4, Absatz 3,, auch in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz, die AMA nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nachträglich entfallen oder eine Änderung gegenüber den im Antrag gemachten Angaben eingetreten ist,
6.Ziffer 6entgegen § 5 Abs. 2 zweiter Satz, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 7 zweiter Satz oder § 9 Abs. 3, Getreide ohne Einverständnis der AMA weitertransportiert oderentgegen Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz, auch in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 7, zweiter Satz oder Paragraph 9, Absatz 3,, Getreide ohne Einverständnis der AMA weitertransportiert oder
7.Ziffer 7entgegen § 8 Abs. 4 erster Satz die dort genannten Tätigkeiten nicht in einem anerkannten Verarbeitungsbetrieb vornimmt.entgegen Paragraph 8, Absatz 4, erster Satz die dort genannten Tätigkeiten nicht in einem anerkannten Verarbeitungsbetrieb vornimmt.
In Kraft seit 29.09.2010 bis 31.12.9999
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