§ 16 GeO der VA 2026 Die Kommissionen der Volksanwaltschaft

GeO der VA 2026 - Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Aufgaben

Den Kommissionen der Volksanwaltschaft obliegt es:

  1. 1.Ziffer einsden Ort einer Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 4 OPCAT regelmäßig zu besuchen und zu überprüfen,den Ort einer Freiheitsentziehung im Sinne des Artikel 4, OPCAT regelmäßig zu besuchen und zu überprüfen,
  2. 2.Ziffer 2das Verhalten der zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigten Organe zu beobachten und begleitend zu überprüfen sowie
  3. 3.Ziffer 3in Durchführung des Art. 16 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, und zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, regelmäßig zu besuchen bzw. zu überprüfen.in Durchführung des Artikel 16, Absatz 3, des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,, und zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch Einrichtungen und Programme, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, regelmäßig zu besuchen bzw. zu überprüfen.
  4. 4. Ziffer 4die Aufgaben nach § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 wahrzunehmen (GEAS-Monitoring).die Aufgaben nach Paragraph 11, Absatz eins a, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 wahrzunehmen (GEAS-Monitoring).
In Kraft seit 11.07.2026 bis 31.12.9999
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