§ 22 GeO der VA 2026 (Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission), Durchführung der Besuche und Überprüfungen - JUSLINE Österreich
§ 22 GeO der VA 2026 Durchführung der Besuche und Überprüfungen
GeO der VA 2026 - Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Alle Kommissionen führen die Besuche und Überprüfungen mit der erforderlichen Zahl, mindestens jedoch zwei, ihrer Mitglieder durch. Die/Der Leiterin/Leiter der Kommission hat dafür Sorge zu tragen, dass die einzelnen Fachbereiche im Hinblick auf die besonderen Notwendigkeiten, die sich aus der zu besuchenden Einrichtung ergeben, vertreten sind. Zu diesem Zweck kann die/der Leiterin/Leiter der Kommission nach Maßgabe der budgetären Obergrenze auch Kommissionsmitglieder anderer Kommissionen hinzuziehen.
(2)Absatz 2,Die Besuche und Überprüfungen erfolgen gemäß den von den Kommissionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 und unter Berücksichtigung genereller Prüfschwerpunkte gemäß § 13 Abs. 3 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 festgelegten Besuchsprogrammen und im Einzelfall auf Grund bekanntgewordener Umstände über Ersuchen des nach der Geschäftsverteilung sachzuständigen Mitglieds der Volksanwaltschaft oder auf Initiative der/des Leiterin/Leiters der Kommission („ad hoc-Besuche“).Die Besuche und Überprüfungen erfolgen gemäß den von den Kommissionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Absatz eins a, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 und unter Berücksichtigung genereller Prüfschwerpunkte gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 festgelegten Besuchsprogrammen und im Einzelfall auf Grund bekanntgewordener Umstände über Ersuchen des nach der Geschäftsverteilung sachzuständigen Mitglieds der Volksanwaltschaft oder auf Initiative der/des Leiterin/Leiters der Kommission („ad hoc-Besuche“).
(3)Absatz 3,Die Besuche und Überprüfungen müssen nicht angekündigt werden. Es ist jedoch auf die Erfordernisse des Betriebs der Einrichtung Bedacht zu nehmen.
(4)Absatz 4,Bei Bedarf können den Besuchen und Überprüfungen nach Maßgabe der budgetären Obergrenze weitere Expertinnen/Experten und Dolmetscherinnen/Dolmetscher beigezogen werden. Die Entscheidung darüber obliegt der/dem Leiterin/Leiter der Kommission.
(5)Absatz 5,Über jeden Besuch oder Überprüfung ist innerhalb von vier Wochen ein Protokoll anzufertigen und der/dem Leiterin/Leiter der Kommission zur Weiterleitung an die Volksanwaltschaft zu übermitteln. Dem Protokoll sind sämtliche Belege für den Ersatz der Reisekosten anzuschließen.
In Kraft seit 11.07.2026 bis 31.12.9999
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