§ 29 GeO der VA 2026 (Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission), Geheimhaltung - JUSLINE Österreich
§ 29 GeO der VA 2026 Geheimhaltung
GeO der VA 2026 - Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die/Der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende, die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates unterliegen der Geheimhaltung im selben Umfang wie die Volksanwaltschaft.
In Kraft seit 11.07.2026 bis 31.12.9999
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