§ 35 GeO der VA 2026 (Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission), Aufgaben - JUSLINE Österreich
§ 35 GeO der VA 2026 Aufgaben
GeO der VA 2026 - Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft befassen sich mit den im Clearing festgestellten Umständen (Gewaltausübung, Verletzungen) der Straftat.
(2)Absatz 2,Die Rentenkommission kann eigene Erhebungen durchführen oder die Clearingstellen mit weiteren Sachverhaltsabklärungen betrauen.
(3)Absatz 3,Der Rentenkommission obliegt die Erstattung eines Vorschlags für eine nachvollziehbar begründete, schlüssige schriftliche Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft für den Entscheidungsträger (§ 15 Abs. 1 HOG).Der Rentenkommission obliegt die Erstattung eines Vorschlags für eine nachvollziehbar begründete, schlüssige schriftliche Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft für den Entscheidungsträger (Paragraph 15, Absatz eins, HOG).
In Kraft seit 11.07.2026 bis 31.12.9999
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