§ 34 GeO der VA 2026 (Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission), Rentenkommission - JUSLINE Österreich
§ 34 GeO der VA 2026 Rentenkommission
GeO der VA 2026 - Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Organisation
(1)Absatz eins,Die Rentenkommission hat ihren Sitz in der Volksanwaltschaft. Sie besteht aus der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern, mindestens jedoch 5. Ein Mitglied des Kollegiums der Volksanwaltschaft übt die Leitung aus.
(2)Absatz 2,Zur Durchführung von Erhebungen und zur Vorbereitung der Vorschläge der Rentenkommission können Subkommissionen gebildet werden.
In Kraft seit 11.07.2026 bis 31.12.9999
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