§ 37 GeO der VA 2026 (Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission), Bestellung und Funktionsdauer der Mitglieder der Rentenkommission - JUSLINE Österreich
§ 37 GeO der VA 2026 Bestellung und Funktionsdauer der Mitglieder der Rentenkommission
GeO der VA 2026 - Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bestellung und Abberufung der/des Leiterin/Leiters der Rentenkommission und der weiteren Mitglieder bedarf der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft. Als Mitglieder sind jedenfalls auch Vertreterinnen/Vertreter von Opferhilfeorganisationen sowie Personen mit ausgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnissen im Bereich des Opferschutzes zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die Bestellung der weiteren Mitglieder der Rentenkommission erfolgt für 3 Jahre. Wiederholte Wiederbestellungen sind zulässig.
(3)Absatz 3,Die Volksanwaltschaft kann ein Mitglied jederzeit abberufen, insbesondere
1.Ziffer einsauf dessen Wunsch,
2.Ziffer 2wenn es aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder
3.Ziffer 3wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat oder dauernd vernachlässigt. Die Abberufung erfolgt schriftlich.
(4)Absatz 4,Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds von der Volksanwaltschaft ein neues Mitglied zu bestellen.
In Kraft seit 11.07.2026 bis 31.12.9999
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