§ 28 GeO der VA 2026 (Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission), Bestellung und Funktionsdauer - JUSLINE Österreich
§ 28 GeO der VA 2026 Bestellung und Funktionsdauer
GeO der VA 2026 - Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bestellung der/des Vorsitzenden, ihrer/seines Stellvertreterin/Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirates bedarf der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft.
(2)Absatz 2,Zu Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Menschenrechte verfügen.
(3)Absatz 3,Die Bestellung erfolgt für sechs Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(4)Absatz 4,Die Volksanwaltschaft kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig abberufen,
1.Ziffer einsauf dessen Wunsch,
2.Ziffer 2wenn es auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder
3.Ziffer 3wenn es die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt hat oder dauernd vernachlässigt.
Die Abberufung der von einer Nichtregierungsorganisation nominierten Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie der oder des Vorsitzenden und der Vertreterin oder des Vertreters der oder des Vorsitzenden erfolgt schriftlich und begründet.
(5)Absatz 5,Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied vorzeitig aus, ist für den Rest der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds oder Ersatzmitglieds ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.
In Kraft seit 11.07.2026 bis 31.12.9999
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