§ 21 GeO der VA 2026 Leitung

GeO der VA 2026 - Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Jede Kommission wird von einer auf dem Gebiet der Menschenrechte anerkannten Persönlichkeit geleitet.
  2. (2)Absatz 2,Den Leiterinnen/Leitern einer Kommission obliegen die Koordinierung aller Aufgaben ihrer jeweiligen Kommission und deren administrative Betreuung. Sie haben insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsder Volksanwaltschaft den Sitz (Zustelladresse) ihrer Kommission bekannt zu geben,
    2. 2.Ziffer 2ihre jeweilige Kommission gegenüber den Mitgliedern der Volksanwaltschaft zu vertreten,
    3. 3.Ziffer 3an ihren Tätigkeitsbereich betreffenden Besprechungen der Volksanwaltschaft und des Menschenrechtsbeirates über deren Einladung teilzunehmen,
    4. 4.Ziffer 4Besuchsprogramme für die Kommission zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 unter Berücksichtigung der generellen Prüfschwerpunkte nach Maßgabe der jeweiligen budgetären Obergrenze zu erstellen,Besuchsprogramme für die Kommission zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins und Absatz eins a, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 unter Berücksichtigung der generellen Prüfschwerpunkte nach Maßgabe der jeweiligen budgetären Obergrenze zu erstellen,
    5. 5.Ziffer 5über die Vornahme von Besuchen und Überprüfungen außerhalb der Besuchsprogramme zu entscheiden,
    6. 6.Ziffer 6überregionale Besuchsdelegationen zu leiten (§ 17 Abs. 3 dieser Geschäftsordnung),überregionale Besuchsdelegationen zu leiten (Paragraph 17, Absatz 3, dieser Geschäftsordnung),
    7. 7.Ziffer 7die Protokolle über die Besuche und Überprüfungen der Mitglieder der Kommission der Volksanwaltschaft zu übermitteln und deren Vollständigkeit unter Abgabe der menschenrechtsrelevanten Beurteilung gemäß den nationalen und internationalen Prüfstandards zu vidieren,
    8. 8.Ziffer 8Vorschläge für Missstandsfeststellungen und Empfehlungen und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht an die Volksanwaltschaft weiterzuleiten,
    9. 9.Ziffer 9die Sitzungen ihrer jeweiligen Kommission zu leiten,
    10. 10.Ziffer 10das Vorliegen von Hinweisen auf eine Befangenheit von Kommissionsmitgliedern sowie auf die Begründung von Auftrags- oder Mandatsverhältnissen aus der Kommissionstätigkeit wahrzunehmen,
    11. 11.Ziffer 11die Tätigkeit ihrer jeweiligen Kommission mit den Leiterinnen/Leitern der anderen Kommissionen zu koordinieren, insbesondere bei der Auswahl und Zusammenstellung von Kommissionsdelegationen für überregionale Schwerpunktprüfungen, sowie
    12. 12.Ziffer 12die Abrechnungen der Kommissionsmitglieder zu prüfen und deren sachliche Richtigkeit zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3,Jede Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/einen stellvertretende/stellvertretenden Leiterin/Leiter. Diese/Dieser leitet vorübergehend die Kommission, wenn die/der Leiterin/Leiter insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder der Erfüllung anderer Aufgaben verhindert ist, diese Aufgaben selbst wahrzunehmen.
  4. (4)Absatz 4,Die Volksanwaltschaft kann zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 ein Mitglied aus der bundesweit tätigen Kommission mit der Bereichsleitung für die Besorgung dieser Aufgaben (GEAS-Monitoring) betrauen.Die Volksanwaltschaft kann zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 ein Mitglied aus der bundesweit tätigen Kommission mit der Bereichsleitung für die Besorgung dieser Aufgaben (GEAS-Monitoring) betrauen.
  5. (5)Absatz 5,Der Bereichsleitung obliegen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 im Einvernehmen mit der/dem Leiterin/Leiter der bundesweit tätigen Kommission insbesondere:Der Bereichsleitung obliegen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 im Einvernehmen mit der/dem Leiterin/Leiter der bundesweit tätigen Kommission insbesondere:

    1.Ziffer eins die fachliche und qualitative Steuerung in Bezug auf das Monitoring und Nachbereitung von Besuchsprotokollen unter Berücksichtigung vorgegebener Prüfschwerpunkte;

    2.Ziffer 2 die Teilnahme an Kommissionsbesuchen und an Besprechungen über Einladung der Volksanwaltschaft oder des Menschenrechtsbeirats sowie die Mitwirkung bei eingesetzten Arbeitsgruppen;

    3.Ziffer 3 die Kooperation und Mitwirkung an Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen;

    4.Ziffer 4 die Mitarbeit an der Weiterentwicklung der Standards für die Menschenrechtskontrolle;

    5.Ziffer 5 der Austausch mit einschlägigen nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen;

    6.Ziffer 6 die Mitarbeit an der Berichtstätigkeit der Volksanwaltschaft sowie

    7.Ziffer 7 die laufende Berichterstattung über ihre Tätigkeit an die bundesweit tätige Kommission über die Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982.die laufende Berichterstattung über ihre Tätigkeit an die bundesweit tätige Kommission über die Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982.

In Kraft seit 11.07.2026 bis 31.12.9999
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