1.Ziffer eins die fachliche und qualitative Steuerung in Bezug auf das Monitoring und Nachbereitung von Besuchsprotokollen unter Berücksichtigung vorgegebener Prüfschwerpunkte;
2.Ziffer 2 die Teilnahme an Kommissionsbesuchen und an Besprechungen über Einladung der Volksanwaltschaft oder des Menschenrechtsbeirats sowie die Mitwirkung bei eingesetzten Arbeitsgruppen;
3.Ziffer 3 die Kooperation und Mitwirkung an Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen;
4.Ziffer 4 die Mitarbeit an der Weiterentwicklung der Standards für die Menschenrechtskontrolle;
5.Ziffer 5 der Austausch mit einschlägigen nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen;
6.Ziffer 6 die Mitarbeit an der Berichtstätigkeit der Volksanwaltschaft sowie
7.Ziffer 7 die laufende Berichterstattung über ihre Tätigkeit an die bundesweit tätige Kommission über die Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982.die laufende Berichterstattung über ihre Tätigkeit an die bundesweit tätige Kommission über die Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982.
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