§ 13 GeO der VA 2026

GeO der VA 2026 - Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Leiterinnen/die Leiter der Geschäftsbereiche und die/der mit der Führung der Verwaltungskanzlei betraute Bedienstete haben zur Unterstützung der/des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und zur Vorbereitung kollegialer Beschlussfassungen alle Angelegenheiten dieser Organe regelmäßig zu erörtern. Sofern die Angelegenheit eine Kommission, eine Arbeitsgruppe oder Stabsstelle der Volksanwaltschaft betrifft, ist die Leiterin/der Leiter oder ein sonstiges Mitglied der Kommission, der Arbeitsgruppe oder Stabsstelle der Besprechung beizuziehen. Sofern die Angelegenheit die Besorgung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 betrifft, ist neben der Leiterin/des Leiters der bundesweit tätigen Kommission die Bereichsleitung (§ 21 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung) beizuziehen. Die Leiterinnen/die Leiter der Geschäftsbereiche und die/der mit der Führung der Verwaltungskanzlei betraute Bedienstete haben zur Unterstützung der/des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft und zur Vorbereitung kollegialer Beschlussfassungen alle Angelegenheiten dieser Organe regelmäßig zu erörtern. Sofern die Angelegenheit eine Kommission, eine Arbeitsgruppe oder Stabsstelle der Volksanwaltschaft betrifft, ist die Leiterin/der Leiter oder ein sonstiges Mitglied der Kommission, der Arbeitsgruppe oder Stabsstelle der Besprechung beizuziehen. Sofern die Angelegenheit die Besorgung der Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 betrifft, ist neben der Leiterin/des Leiters der bundesweit tätigen Kommission die Bereichsleitung (Paragraph 21, Absatz 4, dieser Geschäftsordnung) beizuziehen.

In Kraft seit 11.07.2026 bis 31.12.9999
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