Die Leiterinnen oder Leiter der Kommissionen und sofern Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 betroffen sind auch die Bereichsleitung können eine kollegiale Beschlussfassung anregen, wenn ihrem Vorschlag für Missstandsfeststellungen, Empfehlungen oder Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht entsprochen wird. Die Leiterinnen oder Leiter der Kommissionen und sofern Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 betroffen sind auch die Bereichsleitung können eine kollegiale Beschlussfassung anregen, wenn ihrem Vorschlag für Missstandsfeststellungen, Empfehlungen oder Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht entsprochen wird.
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