§ 10 GeO der VA 2026

GeO der VA 2026 - Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026

Die Leiterinnen oder Leiter der Kommissionen und sofern Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1a des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 betroffen sind auch die Bereichsleitung können eine kollegiale Beschlussfassung anregen, wenn ihrem Vorschlag für Missstandsfeststellungen, Empfehlungen oder Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht entsprochen wird. Die Leiterinnen oder Leiter der Kommissionen und sofern Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982 betroffen sind auch die Bereichsleitung können eine kollegiale Beschlussfassung anregen, wenn ihrem Vorschlag für Missstandsfeststellungen, Empfehlungen oder Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht entsprochen wird.

In Kraft seit 11.07.2026 bis 31.12.9999
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