§ 3 GeO der VA 2026 (Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission) - JUSLINE Österreich
§ 3 GeO der VA 2026
GeO der VA 2026 - Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Jedes Mitglied der Volksanwaltschaft hat das Recht auf uneingeschränkte Einsicht in alle Akten der Volksanwaltschaft.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Volksanwaltschaft können unbeschadet ihrer sonstigen Informationsrechte in Einzelfällen übereinkommen, über jeden Vorgang in einem Prüfverfahren laufend Informationen zu erhalten.
In Kraft seit 11.07.2026 bis 31.12.9999
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