§ 5 GeO der VA 2026 (Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission), Vertraulichkeit der Sitzungen - JUSLINE Österreich
§ 5 GeO der VA 2026 Vertraulichkeit der Sitzungen
GeO der VA 2026 - Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
(1)Absatz eins,Die Sitzungen der Volksanwaltschaft sind nicht öffentlich.
(2)Absatz 2,Alle Teilnehmerinnen/Teilnehmer an den Sitzungen der Volksanwaltschaft unterliegen im Umfange des Art. 148b Abs. 2 B-VG der Geheimhaltung.Alle Teilnehmerinnen/Teilnehmer an den Sitzungen der Volksanwaltschaft unterliegen im Umfange des Artikel 148 b, Absatz 2, B-VG der Geheimhaltung.
In Kraft seit 11.07.2026 bis 31.12.9999
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