Außer der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung gemäß Art. 148h Abs. 5 B-VG unterliegen der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft jedenfalls: Außer der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung gemäß Artikel 148 h, Absatz 5, B-VG unterliegen der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft jedenfalls:
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