§ 17 GeO der VA 2026 (Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission), Anzahl und Gliederung - JUSLINE Österreich
§ 17 GeO der VA 2026 Anzahl und Gliederung
GeO der VA 2026 - Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Einsetzung und Festsetzung der Anzahl der Kommissionen, mindestens jedoch sechs, und deren Gliederung nach sachlichen oder regionalen Gesichtspunkten bedarf der kollegialen Beschlussfassung der Mitglieder der Volksanwaltschaft.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsverteilung der Kommissionen wird in der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft geregelt.
(3)Absatz 3,Die Bildung überregionaler Kommissionsdelegationen ist zulässig.
In Kraft seit 11.07.2026 bis 31.12.9999
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