§ 41 GeO der VA 2026 (Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission), Entschädigung - JUSLINE Österreich
§ 41 GeO der VA 2026 Entschädigung
GeO der VA 2026 - Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen, des Menschenrechtsbeirates und der Rentenkommission
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Den Mitgliedern der Rentenkommission – ausgenommen der Leitung – gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung unterliegt der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft.
(2)Absatz 2,Mit diesen Entschädigungen sind alle Aufwendungen (ausgenommen Reisekosten) pauschal abgegolten. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt nach Rechnungslegung monatlich im Nachhinein.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Rentenkommission sowie beigezogene Personen haben Anspruch auf Ersatz der aus der Erfüllung der Aufgaben erwachsenden Reisekosten (bei Auslandsreisen Gebührenstufe 3) nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften. Dabei gilt als Dienstort der Hauptwohnsitz oder die Arbeitsstätte nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
In Kraft seit 11.07.2026 bis 31.12.9999
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