Gesamte Rechtsvorschrift FOG

Forschungsorganisationsgesetz

FOG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 06.06.2023

A. ALLGEMEINES

§ 1 FOG Gegenstand und Ziele


(1) Die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:

1.

die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),

2.

die Vielfalt wissenschaftlicher Meinungen und Methoden,

3.

die Bedeutung von Wissenschaft und Forschung für die Gesellschaft,

4.

die Kooperation zwischen universitärer und außeruniversitärer Forschung,

5.

die Kooperation zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden sowie sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen,

6.

die internationale, insbesondere europäische Forschungskooperation,

7.

die Bereitstellung angemessener Mittel für Wissenschaft und Forschung,

8.

die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Gleichwertigkeit der Frauen- und Geschlechterforschung mit anderen Forschungsbereichen.

(2) Die Ziele für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie für die Organisation wissenschaftlicher Einrichtungen des Bundes sind insbesondere:

1.

die Erweiterung und Vertiefung der wissenschaftlichen Erkenntnisse,

2.

zur Lösung sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Problemstellungen verantwortlich beizutragen, vor allem zur Sicherung und Hebung der allgemeinen Lebensqualität und der wirtschaftlichen Entwicklung,

3.

die rasche Verbreitung sowie die Verwertung der Ergebnisse von Wissenschaft und Forschung,

4.

die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere die Erhöhung des Frauenanteils im Bereich des universitären und außeruniversitären wissenschaftlichen Nachwuchses.

(3) Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere

1.

Rahmenbedingungen für Verarbeitungen (Art. 4 Nr. 2 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO]) zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken sowie zu statistischen Zwecken im Sinne des Art. 89 Abs. 1 DSGVO,

2.

die leitenden Grundsätze für die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Bund sowie

3.

die Organisation von wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 5 FOG (weggefallen)


§ 5 FOG (weggefallen) seit 02.07.1991 weggefallen.

B. Berichtswesen

§ 6 FOG Unverzüglicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung


Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister, die oder der Mittel für die Errichtung und den Ausbau einer wissenschaftlichen Einrichtung, die ein vom Bund verschiedener Rechtsträger ist, oder zur Durchführung von Einzelforschungsvorhaben zur Verfügung stellt oder nachgeordnete Dienststellen ihres oder seines Ressorts mit der dauernden oder zeitweiligen Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut oder für diese Zwecke nachgeordnete Dienststellen einrichtet, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur darüber unverzüglich zu berichten, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.

§ 4 FOG (weggefallen)


§ 4 FOG (weggefallen) seit 02.07.1991 weggefallen.

§ 7 FOG Jährlicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung


Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister hat vorzusorgen, dass von nachgeordneten Dienststellen ihres oder seines Bereiches, die mit der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut sind, sowie von Rechtsträgern, die im Rahmen ihres oder seines Zuständigkeitsbereiches Mittel zu der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten erhalten, ein jährlicher Bericht vorgelegt wird. Diese Berichte haben die wissenschaftlichen Tätigkeiten und Ergebnisse, die Finanzierung, die Personalsituation, die apparative und räumliche Ausstattung sowie allfällige Bedarfsanalysen, hinsichtlich von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern nur, soweit diese Angaben im Zusammenhang mit der vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzierung stehen, zu enthalten und sind von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Kenntnis zu bringen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.

§ 3 FOG (weggefallen)


§ 3 FOG (weggefallen) seit 01.07.2000 weggefallen.

§ 8 FOG Forschungs- und Technologiebericht


(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dem Nationalrat bis zum 1. Juni eines jeden Jahres einen Lagebericht über die aus Bundesmitteln geförderte Forschung, Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.

(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat in Abständen von drei Jahren bis zum 1. Juni des betroffenen Jahres einen umfassenden Bericht über die Lage und Bedürfnisse von Forschung, Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.

§ 2 FOG (weggefallen)


§ 2 FOG (weggefallen) seit 01.07.2000 weggefallen.

§ 2a FOG


Soweit in diesem Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, bleiben andere Bestimmungen, insbesondere

1.

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

2.

des Arzneimittelgesetzes (AMG), BGBl. Nr. 185/1983,

3.

des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978,

4.

des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967,

5.

des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002,

6.

des Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 44/1999,

7.

des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957,

8.

des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999,

9.

des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999,

10.

des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993,

11.

des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes (FTFG), BGBl. Nr. 434/1982,

12.

des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes (FFGG), BGBl. I Nr. 73/2004,

13.

des FTE-Nationalstiftungsgesetzes (FTEG), BGBl. I Nr. 133/2003,

14.

des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994,

14a.

des GeoSphere Austria-Gesetzes (GSAG), BGBl. I Nr. xxx/2022,

15.

des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012,

16.

des Gewebesicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 49/2008,

17.

des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978,

18.

des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,

19.

des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 45/2014,

20.

des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

21.

des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005,

22.

des Innovationsstiftung-Bildung-Gesetzes (ISBG), BGBl. I Nr. 28/2017,

23.

des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,

24.

des Klima- und Energiefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2007,

25.

des Medizinproduktegesetzes (MPG), BGBl. Nr. 657/1996,

26.

des OeAD-Gesetzes (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008,

27.

des ÖAW-Gesetzes, BGBl. Nr. 569/1921,

28.

des Privatuniversitätengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011,

29.

des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992,

30.

des Tierversuchsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 114/2012,

31.

des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 und

32.

des UWK-Gesetzes (UWKG), BGBl. I Nr. 22/2004

unberührt.

§ 2b FOG


Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:

1.

„Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen“: natürliche oder juristische Personen, öffentliche Stellen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die Art-89-Mittel zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Abs. 2 vergeben, wie insbesondere

a)

Abwicklungsstellen gemäß § 12 Abs. 1 FTFG oder

b)

Begünstigte gemäß § 3 Abs. 1 FTEG oder

c)

leistende Stellen gemäß § 16 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, oder

d)

die OeAD-GmbH gemäß § 1 OeADG oder

e)

die Österreichisch-Amerikanische Erziehungskommission gemäß Art. 1 des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme, BGBl. Nr. 213/1963, oder

f)

Privatstiftungen gemäß § 1 Abs. 1 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, oder

g)

Stiftungen gemäß § 2 Abs. 1 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, oder

h)

Substiftungen gemäß § 4 Abs. 5 ISBG;

2.

„Art-89-Mittel“: geldwerte Vorteile, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO wissenschaftlichen Einrichtungen (Z 12) zukommen, wie insbesondere

a)

Förderungen des Bundes gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 130/2009, oder

b)

zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen, Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie sonstige Geldzuwendungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten oder

c)

Forschungsaufträge und Aufträge des Bundes gemäß § 12 oder

d)

nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen von Ländern, Gemeinden oder Privaten mit von diesen verschiedenen Rechtsträgern im Bereich gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung;

3.

„Big Data“: die Verarbeitung großer Mengen von wenig oder nicht strukturierten Daten (Z 5);

4.

„Citizen Science“: Open Science (Z 9), die auch andere Personen als Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler einbindet;

5.

„Daten“: personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO sowie sonstige Informationen;

6.

„Forschungsmaterial“: körperliche Sachen, die für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO von Bedeutung sein können, wie insbesondere:

a)

biologische, genetische, geologische oder sonstige Proben oder

b)

Bild-, Film-, Ton- oder Videomaterial oder

c)

Schriftgut gemäß § 25 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923;

7.

„Mobilität“: einen zu Zwecken von Bildung, Wissenschaft oder Forschung erfolgenden, grenzüberschreitenden Wechsel des Ausbildungs- bzw. Arbeitsortes von

a)

Studierenden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder

b)

Schülerinnen und Schülern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes oder

c)

Lehrlingen im Sinne des § 1 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 oder

d)

Personen, die in einem Arbeits- oder Auftragsverhältnis zu

aa)

einer Fachhochschule oder

bb)

dem Institute of Science and Technology – Austria oder

cc)

der Österreichischen Akademie für Wissenschaften oder

dd)

einer Pädagogischen Hochschule oder

ee)

einer Privatuniversität oder

ff)

einer sonstigen außeruniversitären Forschungseinrichtung oder

gg)

einer Universität

stehen oder

e)

Bezieherinnen und Bezieher von Stipendien, die von öffentlichen Stellen (Z 8) ausbezahlt werden;

8.

„öffentliche Stelle“: eine öffentliche Stelle gemäß § 4 Z 1 des Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), BGBl. I Nr. 135/2005, wobei

a)

ausländische und internationale öffentliche Stellen und

b)

internationale Organisationen gemäß Art. 4 Nr. 26 DSGVO, die die Kriterien des § 4 Z 1 lit. c dritter Spiegelstrich IWG erfüllen,

jedenfalls als öffentliche Stellen im Sinne des § 4 Z 1 IWG anzusehen sind;

9.

„Open Science“: Strategien und Verfahren, die darauf abzielen, die Chancen der Digitalisierung konsequent zu nutzen, um alle Bestandteile des wissenschaftlichen Prozesses über das Internet offen zugänglich, nachvollziehbar und nachnutzbar zu machen;

10.

„Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung“: Aktivitäten, die

a)

neuartig,

b)

schöpferisch,

c)

ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,

d)

systematisch und

e)

übertrag- oder reproduzierbar

sind.

11.

„Technologietransfer“: die Bereitstellung von technischem Wissen durch wissenschaftliche Einrichtungen zur wirtschaftlichen Anwendung bzw. Verwertung;

12.

„wissenschaftliche Einrichtungen“: natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO verfolgen, d.h. insbesondere Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 10) vornehmen, ungeachtet dessen, ob dies

a)

zu gemeinnützigen Zwecken (§§ 34 ff der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) oder nicht oder

b)

im universitären, betrieblichen oder außeruniversitären Rahmen

erfolgt;

13.

„Wissenstransfer“: die Bereitstellung von Wissen durch Teile der Gesellschaft an andere Teile der Gesellschaft.

§ 2c FOG Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen


(1) Die folgenden wissenschaftlichen Einrichtungen sind jedenfalls berechtigt bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen:

1.

Bundesmuseen nach dem Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002,

2.

Fachhochschulen nach dem Fachhochschul-Studiengesetz,

3.

die GeoSphere Austria gemäß § 1 GSAG,

4.

das Institute of Science and Technology – Austria gemäß § 1 ISTAG,

5.

natürliche Personen, Personengemeinschaften sowie juristische Personen, die Art-89-Mittel

a)

seitens des Wissenschaftsfonds (§ 2 FTFG) oder

b)

im Rahmen europäischer Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung

erhalten haben, für die vereinbarte Dauer, mindestens jedoch fünf Jahre ab Zuerkennung der Art-89-Mittel,

6.

die Österreichische Akademie der Wissenschaften,

7.

die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 des Bundesgesetzes über die Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 15/2002),

8.

als Partner von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 1 Abs. 1 FFGG) für die Einlösung des Innovationsschecks ausgewiesene Einrichtungen,

9.

als Partner in der Forschungsinfrastrukturdatenbank des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ausgewiesene Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die ihre Forschungsinfrastruktur öffentlich anbieten,

10.

Privatuniversitäten nach dem Privatuniversitätengesetz,

11.

gemäß § 4a Abs. 3 oder Abs. 4 lit. a oder b des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, spendenbegünstigte Einrichtungen,

12.

die Universität für Weiterbildung Krems gemäß § 1 UWKG,

13.

Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002,

14.

wissenschaftliche Bibliotheken,

(Anm.: Z 15 aufgehoben durch Art. 5 Z 5, BGBl. I Nr. 60/2022)

16.

das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen nach dem IQS-Gesetz, BGBl. I Nr. 50/2019,

17.

die Gesundheit Österreich GmbH, nach dem Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH, BGBl. I Nr. 132/2006, sowie

18.

öffentliche Stellen (§ 2b Z 8), die gesetzlich mit Aufgaben gemäß Art. 89 DSGVO betraut sind.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf begründeten, schriftlichen Antrag mit Bescheid für die Gültigkeitsdauer von maximal fünf Jahren zu bestätigen, dass die antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtungen, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2b Z 10) durchführen und daher berechtigt sind bereichsspezifische Personenkennzeichen im Sinne dieses Abschnitts zu erhalten und einzusetzen.

(3) Der Antrag gemäß Abs. 2 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

bei wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12), die

a)

natürliche Personen sind, die Namensangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1 und

b)

keine natürlichen Personen sind, die Angaben gemäß § 2f Abs. 1 Z 3 lit. a bis c

der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,

2.

Beschreibung der Tätigkeiten gemäß § 2b Z 10 der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung,

3.

Begründung, samt allfälliger Unterlagen, warum die Tätigkeiten gemäß Z 2

a)

neuartig,

b)

schöpferisch,

c)

ungewiss in Bezug auf das Endergebnis,

d)

systematisch und

e)

übertrag- oder reproduzierbar

sind,

4.

Namensangaben (§ 2g Abs. 2 Z 1) und Personenmerkmale (§ 2g Abs. 2 Z 2) der natürlichen Person, die für die Tätigkeiten gemäß Z 2 verantwortlich ist,

5.

eine von einer vertretungsbefugten Person unterfertigte Erklärung, dass gegenüber der antragstellenden wissenschaftlichen Einrichtung in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrags

a)

keine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte und

b)

keine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde,

6.

in den Fällen des Abs. 1 Z 5, 8 und 9 einen Nachweis über das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzung sowie

7.

die maximale, fünf Jahre nicht übersteigende Dauer der Bestätigung.

(4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen haben Umstände, die zur Entziehung der Bestätigung führen könnten, unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihnen diese Umstände bekannt wurden, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu melden. Erfolgt die Meldung nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.

(5) Die Verlängerung der Bestätigung ist mit Bescheid zu verweigern oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Bestätigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Bestätigung erschlichen wurde.

(6) Die Verlängerung der Bestätigung kann mit Bescheid verweigert oder eine bestehende Bestätigung mit Bescheid entzogen werden, wenn in den letzten drei Jahren

1.

eine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte oder

2.

eine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 DSGVO gesetzt wurde.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat wissenschaftliche Einrichtungen, denen eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen.

§ 2d FOG Grundlegende Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten


(1) Für Verarbeitungen nach diesem Abschnitt sind insbesondere folgende angemessene Maßnahmen, wie sie insbesondere in Art. 9 Abs. 2 Buchstabe j sowie Art. 89 Abs. 1 DSGVO vorgesehen sind, einzuhalten:

1.

über Zugriffe auf personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieses Abschnitts automationsunterstützt verarbeitet werden, ist Protokoll zu führen, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können.

2.

Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, die personenbezogene Daten auf Grundlage dieses Abschnitts verarbeiten und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – das sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer) und Personen in einem arbeitnehmerähnlichen (dienstnehmerähnlichen) Verhältnis – haben personenbezogene Daten, die ihnen ausschließlich auf Grundlage dieses Abschnitts anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis).

3.

Personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieses Abschnitts automationsunterstützt verarbeitet werden, dürfen ausschließlich für Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitet werden.

4.

Natürliche Personen, deren personenbezogene Daten auf Grundlage dieses Abschnitts verarbeitet werden, dürfen keine Nachteile aus der Verarbeitung erleiden, wobei die Verarbeitung in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt keinen Nachteil darstellt.

5.

Verantwortliche, die Verarbeitungen auf Grundlage des Abs. 2 durchführen, haben

a)

im Internet öffentlich einsehbar auf die Inanspruchnahme dieser Rechtsgrundlage hinzuweisen,

b)

bei Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen die Namensangaben sowie andere Personenkennzeichen gemäß Art. 87 DSGVO abgesehen von den bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Forschung“ (bPK-BF-FO) und bereichsspezifischen Personenkennzeichen in verschlüsselter Form (vbPK) jedenfalls zu löschen,

c)

vor Heranziehung von Registern gemäß Abs. 2 Z 3 jedenfalls einen Datenschutzbeauftragten (Art. 37 DSGVO) zu bestellen,

d)

die Aufgabenverteilung bei der Verarbeitung der Daten (§ 2b Z 5) zwischen den Organisationseinheiten und zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen,

e)

die Verarbeitung von Daten an das Vorliegen gültiger Aufträge der anordnungsbefugten Organisationseinheiten und Mitarbeiter zu binden,

f)

jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter über ihre oder seine nach diesem Bundesgesetz und nach innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften einschließlich der Datensicherheitsvorschriften bestehenden Pflichten zu belehren,

g)

die Zutrittsberechtigung zu den Räumlichkeiten, in denen die Verarbeitung der Daten (§ 2b Z 5) tatsächlich erfolgt, zu regeln,

h)

die Zugriffsberechtigung auf Daten (§ 2b Z 5) und Programme und den Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte zu regeln,

i)

die Berechtigung zum Betrieb der Datenverarbeitungsgeräte festzulegen und jedes Gerät durch Vorkehrungen bei den eingesetzten Maschinen oder Programmen gegen die unbefugte Inbetriebnahme abzusichern,

j)

eine Dokumentation über die nach den lit. d bis i getroffenen Maßnahmen zu führen, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern,

k)

in ihrem Antrag auf Zugang zu Daten gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 anzugeben:

aa)

die Gründe, warum das Forschungsvorhaben nur mittels des in § 2d Abs. 2 Z 3 vorgesehenen Zugangs durchgeführt werden kann,

bb)

die natürlichen Personen, die Zugang zu Daten gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 erhalten sollen,

cc)

die Datensätze, zu denen Zugang benötigt wird, und die Methoden ihrer Analyse sowie

dd)

die angestrebten Ergebnisse des Forschungsvorhabens,

l)

bei Verarbeitung von Daten, zu denen gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 Zugang gewährt wurde, vorzusehen, dass nur die im Antrag genannten natürlichen Personen auf diese Daten zugreifen dürfen.

m)

bei Übermittlung von Namensangaben gemäß Abs. 2 Z 3 sind diese nach Erreichung der Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO zu löschen.

6.

Die Veröffentlichung von Personenkennzeichen darf unter keinen Umständen erfolgen.

6a.

Bei Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) gemäß Abs. 2 Z 3 haben Verantwortliche, die bundesgesetzlich vorgesehene Register führen

a)

die §§ 31a und 31b des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, einzuhalten und

b)

andere Personenkennzeichen gemäß Art. 87 DSGVO als bereichsspezifische Personenkennzeichen zu entfernen.

7.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat nach Anhörung

a)

von Vertreterinnen oder Vertretern, die von den zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister ernannt wurden, wobei jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister eine Vertreterin oder einen Vertreter zu ernennen hat, und

b)

der Mitglieder der Delegiertenversammlung gemäß § 5a Abs. 1 und 2 Z 1 und 2 FTFG

dem Datenschutzrat (§ 14 DSG) in Abständen von fünf Jahren bis zum 1. Juni des jeweiligen Jahres einen Bericht über die Anwendung dieses Abschnitts vorzulegen.

8.

Soweit keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden, haben Verarbeitungen nach diesem Abschnitt den Anforderungen des Abs. 2 Z 1 zu entsprechen.

(2) Zur Erleichterung der Identifikation im Tätigkeitsbereich „Forschung“ (BF-FO) gemäß § 9 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, sind die §§ 14 und 15 E-GovG im privaten Bereich nicht anzuwenden. Stattdessen sind die Bestimmungen des E-GovG, die für Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gelten, wie insbesondere die §§ 8 bis 13 E-GovG, anzuwenden. Für Zwecke dieses Bundesgesetzes dürfen wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12), insbesondere auf Grundlage des Art. 9 Abs. 2 Buchstabe g, i und j DSGVO, somit

1.

sämtliche personenbezogene Daten jedenfalls verarbeiten, insbesondere im Rahmen von Big Data, personalisierter Medizin, biomedizinischer Forschung, Biobanken und der Übermittlung an andere wissenschaftliche Einrichtungen und Auftragsverarbeiter, wenn

a)

anstelle des Namens, bereichsspezifische Personenkennzeichen oder andere eindeutige Identifikatoren zur Zuordnung herangezogen werden oder

b)

die Verarbeitung in pseudonymisierter Form (Art. 4 Nr. 5 DSGVO) erfolgt oder

c)

Veröffentlichungen

aa)

nicht oder

bb)

nur in anonymisierter oder pseudonymisierter Form

(Anm.: sublit. cc aufgehoben durch BGBl. I Nr. 205/2021)erfolgen oder

d)

die Verarbeitung ausschließlich zum Zweck der Anonymisierung oder Pseudonymisierung erfolgt und keine Offenlegung direkt personenbezogener Daten an Dritte (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) damit verbunden ist,

2.

die Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen für den Tätigkeitsbereich „Forschung“ (bPK-BF-FO) sowie von verschlüsselten bPK gemäß § 13 Abs. 2 E-GovG innerhalb der in Art. 12 Abs. 3 DSGVO genannten Frist von der Stammzahlenregisterbehörde verlangen, wenn

a)

die Antragstellerin oder der Antragsteller eine wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 2c Abs. 1 ist oder über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügt,

b)

die Kosten für die Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen ersetzt werden und

c)

die Antragstellerin oder der Antragsteller zumindest Vorname, Familienname und Geburtsdatum für jeden auszustattenden Datensatz bereitstellt

sowie

3.

von Verantwortlichen, die bundesgesetzlich vorgesehene Register – mit Ausnahme der in den Bereichen der Gerichtsbarkeit sowie der Rechtsanwälte und Notare im Rahmen des jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereichs geführten Register und des Strafregisters – führen, sowie im Falle von ELGA von der ELGA-Ombudsstelle, den Zugang zu Daten (§ 2b Z 5), bei denen keine Identifizierung von betroffenen Personen oder Unternehmen durch Namen, Anschrift oder anhand einer öffentlich zugänglichen Identifikationsnummer möglich ist, innerhalb der in Art. 12 Abs. 3 DSGVO genannten Frist aus diesen Registern in elektronischer Form verlangen, wenn

a)

die Verarbeitung

aa)

ausschließlich für Zwecke der Lebens- und Sozialwissenschaften erfolgt und

bb)

auch einem öffentlichen Interesse dient, insbesondere eine Zielsetzung gemäß Art. 23 Abs. 1 DSGVO erfüllt,

b)

das Register in einer Verordnung gemäß § 38b angeführt ist,

c)

die Antragstellerin oder der Antragsteller eine wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 2c Abs. 1 ist oder über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügt,

d)

die Kosten für die Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) ersetzt werden und

e)

falls ein Abgleich mit vorhandenen Daten beantragt wird, beim Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) die entsprechenden bPK gemäß § 13 Abs. 2 E-GovG der betroffenen Personen zur Verfügung gestellt werden.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 2 siehe Anlage 1)

(3) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist die Verarbeitung von Daten (§ 2b Z 5) gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchstabe j DSGVO zulässig, wenn die betroffene Person freiwillig, in informierter Weise und unmissverständlich ihren Willen in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung bekundet, mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden zu sein, wobei die Angabe eines Zweckes durch die Angabe

1.

eines Forschungsbereiches oder

2.

mehrerer Forschungsbereiche oder

3.

von Forschungsprojekten oder

4.

von Teilen von Forschungsprojekten

erfolgen darf („broad consent“).

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 3 siehe Anlage 2)

(4) Hinsichtlich der Weiterverarbeitung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO zu Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO stellen diese keine unzulässigen Zwecke im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 2 DSG dar.

(5) Gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO dürfen personenbezogene Daten für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO unbeschränkt gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden, soweit gesetzlich keine zeitlichen Begrenzungen vorgesehen sind.

(6) Die folgenden Rechte finden insoweit keine Anwendung, als dadurch die Erreichung von Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO voraussichtlich unmöglich gemacht oder ernsthaft beeinträchtigt wird:

1.

Auskunftsrecht der betroffenen Person (Art. 15 DSGVO),

2.

Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO),

3.

Recht auf Löschung bzw. Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO),

4.

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO),

5.

Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) sowie

6.

Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO).

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 6 siehe Anlage 3)

(7) Auf Grundlage des Art. 9 Abs. 2 Buchstabe j DSGVO ist im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 DSG die Einholung einer Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 DSG nicht erforderlich, wenn die Verarbeitung in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt erfolgt.

(8) Abweichend von § 12 Abs. 4 Z 3 und 4 DSG ist im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes und des § 44 KAKuG sowohl der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten mit anderen personenbezogenen Daten als auch die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) als Auswahlkriterium für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO zulässig, vorausgesetzt

1.

die Verarbeitung erfolgt durch wissenschaftliche Einrichtungen und

2.

durch die Verarbeitung erfolgt keine Veröffentlichung personenbezogener Daten.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 8 siehe Anlage 4)

(9) Bereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 9 E-GovG) dürfen für Zwecke dieses Bundesgesetzes in maschinenlesbarer Form an Forschungsmaterial (§ 2b Z 6) angebracht werden.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 9 siehe Anlage 5)

§ 2e FOG Qualitätsmanagement


(1) Die Feststellung der mittel- und langfristigen Wirkungen dient

1.

dem optimalen Mitteleinsatz von öffentlichen Stellen zur Förderung von Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO sowie

2.

der bestmöglichen Entwicklung des Wissensstandes in den in Art. 89 Abs. 1 DSGVO genannten Disziplinen durch Veröffentlichung, Anwendung und Verwertung des aktuellen Forschungsstandes sowie Beobachtung und Evaluierung von Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (§ 2b Z 10).

(2) Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12) ausgelöst werden, dürfen diese insbesondere die folgenden Daten direkt personenbezogen verarbeiten, jedoch nur in pseudonymisierter oder anonymisierter Form veröffentlichen:

1.

hinsichtlich der Personen, die im Rahmen von Lehre bzw. Forschung tätig waren bzw. sind:

a)

sämtliche Daten gemäß § 2g Abs. 1 bis 4,

b)

soziobiografische und sozioökonomische Angaben,

c)

qualitative Daten, wie insbesondere betreffend

aa)

Relevanz des Studiums für die Beschäftigung,

bb)

berufliches Fortkommen und Zufriedenheit,

cc)

Wahrnehmung der Qualität und Relevanz ihrer Bildungs- und Ausbildungserfahrung sowie

d)

quantitative Daten, wie insbesondere betreffend

aa)

Einstieg ins Berufsleben und weitere (Aus-)Bildung,

bb)

Einkommen,

cc)

Art des Vertrags,

dd)

Beschäftigungsstatus,

ee)

Beruf, Berufsstatus und Tätigkeit (im Verlauf),

ff)

Angaben zu geografischen und sektoralen Mobilitäten (§ 2b Z 7) sowie

gg)

sämtliche akademische Funktionen, Publikationen, Drittmitteleinwerbungen und Aktivitäten betreffend Technologietransfer sowie

2.

hinsichtlich der Personen, die im Rahmen der Lehre betreut wurden bzw. werden, die unter Z 1 genannten Angaben sowie quantitativen Daten, wie insbesondere betreffend

a)

Studienintensität,

b)

Studienmethode,

c)

Qualifikation(en),

d)

erhaltene Leistungspunkte sowie

e)

Studienfach.

(3) Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1, die von der Tätigkeit von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2c Abs. 1 oder von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügen, ausgelöst werden, dürfen diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister

1.

von der Stammzahlenregisterbehörde eine kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen Amtliche Statistik wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG sowie

2.

die Übermittlung von in Abs. 2 angeführten Daten von öffentlichen Stellen (§ 2b Z 8) und Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1)

verlangen.

(4) Zur Feststellung der Wirkungen gemäß Abs. 1 der Tätigkeit von Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) sind die Abs. 2 und 3 auf diese sowie die allenfalls zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der natürlichen Personen gemäß Abs. 2 die natürlichen Personen und sonstigen Betroffenen (§ 6 Abs. 4 E-GovG) treten, die Art-89-Mittel beantragt oder erhalten haben, sowie

2.

bei sonstigen Betroffenen (Z 1) an die Stelle der bereichsspezifischen Personenkennzeichen deren Stammzahl tritt.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung siehe Anlage 6)

§ 2f FOG


(1) Wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) dürfen Forschungsmaterial (§ 2b Z 6) für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO insbesondere sammeln, archivieren und systematisch erfassen und dazu sämtliche Daten (§ 2b Z 5) verarbeiten, die erforderlich sind, um einen optimalen Zugang zu Daten (§ 2b Z 5) und Forschungsmaterial für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO („Repositories“) zu gewährleisten, wie insbesondere:

1.

Namensangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1,

2.

Personenmerkmale gemäß § 2g Abs. 2 Z 2, sowie insbesondere:

a)

Zugehörigkeit zu einer sozialen, ethnischen oder kulturellen Gruppe,

b)

soziale Stellung,

c)

Beruf,

d)

Sprachkenntnisse und sonstige, besondere Kenntnisse,

e)

die Angaben gemäß lit. a bis d hinsichtlich der Vorfahren,

f)

Personenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“,

3.

soweit verfügbar, Angaben zu sonstigen Betroffenen gemäß § 6 Abs. 4 E-GovG, die in Beziehung zu den natürlichen Personen stehen, deren Daten verarbeitet werden sollen:

a)

Bezeichnung,

b)

Rechtsform,

c)

elektronische Kennung gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG,

d)

Angaben zur Beziehung zwischen den sonstigen Betroffenen und den natürlichen Personen, deren Daten verarbeitet werden sollen,

e)

Gründungsdatum,

4.

Adress- und Kontaktdaten gemäß § 2g Abs. 2 Z 5,

5.

sonstige Daten, die für die Archivierung und Klassifikation erforderlich sind, wie etwa Fundortdaten oder Angaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1 und 2 zu Personen, die das Forschungsmaterial zur Verfügung gestellt haben, sowie

6.

weitere Angaben, wie insbesondere:

a)

politische Hintergrundinformationen,

b)

religiöse Hintergrundinformationen,

c)

rechtliche Hintergrundinformationen,

d)

traditionelle Hintergrundinformationen,

e)

Hintergrundinformationen betreffend die Gesundheit, Gesundheitsdaten oder genetische Daten oder

f)

andere gruppenspezifische Hintergrundinformationen.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 1 siehe Anlage 7)

(2) Abweichend von § 2d Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 1 dürfen wissenschaftliche Einrichtungen, die Verantwortliche der Repositories gemäß Abs. 1 sind, anderen wissenschaftlichen Einrichtungen direkt personenbezogene Daten bereitstellen, wenn

1.

sie die anderen wissenschaftlichen Einrichtungen über deren Pflichten nach diesem Abschnitt und der Datenschutz-Grundverordnung nachweislich aufgeklärt haben,

2.

sie Vorkehrungen dafür getroffen haben, dass die anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ihre Pflichten nach diesem Abschnitt einhalten, und

3.

eine von einer vertretungsbefugten Person der anderen wissenschaftlichen Einrichtung unterfertigte Erklärung vorliegt, dass gegenüber der anderen wissenschaftlichen Einrichtung in den letzten drei Jahren

a)

keine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte und

b)

keine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde.

(3) Ungeachtet des Abs. 1 dürfen Daten und Forschungsmaterial, die als Grundlage für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO verarbeitet wurden („Rohdaten“), ab Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten

1.

zum Nachweis der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis mindestens 10 Jahre sowie

2.

zur Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen bis zu 30 Jahre

gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 3 siehe Anlage 8)

(4) Verarbeitungen im Rahmen von biologischen Proben- und Datensammlungen aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, stellen zulässige Verarbeitungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchstaben h, i und j DSGVO dar. Die Verantwortlichen haben jedenfalls die folgenden, angemessenen und spezifischen Maßnahmen vorzusehen:

1.

die schnellstmögliche Pseudonymisierung, wenn dennoch die Zwecke der Verarbeitungen erfüllt werden können, sowie

2.

die Einhaltung der gemäß Art. 32 DSGVO erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 4 siehe Anlage 9)

(5) Für Zwecke der Lehre, insbesondere das Verfassen schriftlicher Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten durch Studierende, dürfen sämtliche personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn sichergestellt ist, dass – außer zulässigen Verarbeitungen – keine Übermittlung an Empfängerinnen oder Empfänger zu anderen Zwecken als gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO erfolgt.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 5 siehe Anlage 10)

(6) Für Zwecke der medizinischen Forschung und sterbefallbezogener Analysen darf die Bundesanstalt Statistik Österreich wissenschaftlichen Einrichtungen nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes das Sterbedatum und die Todesursache von Betroffenen übermitteln. Die wissenschaftlichen Einrichtungen und deren Angehörige unterliegen hinsichtlich dieser Daten der Geheimhaltungspflicht gemäß § 17 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und dürfen diese Daten ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke verwenden.

(7) An Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist vor Übermittlung gemäß Abs. 6 die Ethikkommission gemäß § 30 UG zu befassen. An anderen wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12) ist – sofern eingerichtet – eine Ethikkommission gemäß § 8c KAKuG oder eine vergleichbare Ethikkommission zu befassen.

§ 2g FOG Verarbeitungen durch Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen


(1) Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) dürfen zur Vergabe von Art-89-Mitteln für die Entwicklung und Erschließung der Künste und Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO sowie der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen insbesondere

1.

Anträge, Anbote, Verträge, Gutachten sowie sonstige Daten im Sinne des § 2b Z 5 („Förderunterlagen“) verarbeiten, d.h. insbesondere an andere Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen, öffentliche Stellen, Gutachterinnen und Gutachter sowie Auftragsverarbeiter übermitteln, wobei Förderunterlagen jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren, und zwar

a)

im Falle der Zurücknahme oder Nichtweiterverfolgung des Antrags oder Anbots oder einer negativen Entscheidung ab dem letzten Kontakt und

b)

im Falle einer positiven Entscheidung ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Art-89-Mittel (§ 2b Z 2) oder des gesamten Entgelts,

gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden dürfen, oder

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 1 Z 1 siehe Anlage 11)

2.

im Internet oder im Rahmen sonst öffentlich zugänglicher Berichte

a)

bei natürlichen Personen

aa)

Vornamen,

bb)

Familiennamen,

cc)

akademische Titel,

dd)

Geschlecht,

ee)

Foto sowie

ff)

gegebenenfalls die Herkunfts- und Zielinstitution und

b)

sonst Bezeichnung, Anschrift und Sitz

von Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln, Auftragswerberinnen und -werbern, Projektleiterinnen und -leitern sowie Projektpartnerinnen und -partnern jedenfalls zehn Jahre ab Zuerkennung der beantragten Art-89-Mittel oder Beauftragung, danach bis auf Widerruf, gemeinsam mit dem Titel, der Beschreibung, der Laufzeit und weiteren Angaben zum geförderten Projekt veröffentlichen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder berechtigte private oder geschäftliche Interessen zu verletzen, oder

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 1 Z 2 siehe Anlage 12)

3.

die folgenden Daten von Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln oder Auftragswerberinnen und -werbern für Zwecke der Kontaktaufnahme jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren ab dem in Z 1 lit. a oder b angeführten Zeitpunkt speichern und gegebenenfalls sonst verarbeiten:

a)

die Namensangaben gemäß Abs. 2 Z 1,

b)

die Personenmerkmale gemäß Abs. 2 Z 2,

c)

die Adress- und Kontaktdaten gemäß Abs. 2 Z 5,

d)

die Angaben gemäß lit. a bis c zu allfälligen Projektpartnerinnen und -partnern,

e)

soweit verfügbar, Angaben zur Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 7,

f)

soweit verfügbar, Angaben zu

aa)

erhaltenen Art-89-Mitteln (§ 2b Z 2), insbesondere Angaben zu geförderten Projekten, sowie

bb)

Mobilitäten gemäß § 10a Abs. 4 OeADG.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 1 Z 3 siehe Anlage 13)

(2) Anträge, Anbote und Verträge (Abs. 1 Z 1) dürfen insbesondere folgende Daten umfassen:

1.

Namensangaben:

a)

Vorname(n), Familienname bzw. Bezeichnung,

b)

Geburtsname,

c)

akademischer Grad,

d)

Titel, Ansprache,

2.

Personenmerkmale:

a)

Geburtsdatum,

b)

Geburtsort, soweit verfügbar,

c)

Geschlecht,

d)

Staatsangehörigkeit,

3.

Angaben zur Identifikation, wie insbesondere

a)

Nummer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum der zur Identifikation verwendeten amtlichen Lichtbildausweise oder

b)

nationale Personenkennungen in Form bereichsspezifischer Personenkennzeichen, wie insbesondere des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“, oder

c)

interne oder internationale Personenkennungen,

4.

soweit verfügbar, Angaben zur Institution der antragstellenden Person(en):

a)

Bezeichnung,

b)

Rechtsform,

c)

elektronische Kennung gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG,

d)

Adress- und Kontaktdaten der Institution gemäß Z 5,

e)

Kontaktperson mit den Angaben gemäß Z 1 und 5,

5.

Adress- und Kontaktdaten:

a)

Adressdaten,

b)

Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,

6.

Angaben gemäß Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 4 Z 3 zu Projektpartnerinnen und -partnern,

7.

Angaben zur Ausbildung und wissenschaftlichen Karriere, wie insbesondere

a)

Beginn, Dauer und Erfolg von absolvierten Ausbildungen,

b)

besuchte Bildungseinrichtungen, wenn möglich unter Angabe von Studienkennzahl und Studienrichtung,

c)

Angaben zu Mobilitäten gemäß § 10a OeADG,

d)

Hauptforschungsbereiche,

e)

bisherige Publikationen,

f)

akademische Anerkennungen,

g)

bisherige Projekte,

h)

bisherige Kooperationspartnerinnen und -partner,

i)

bisherige akademische Funktionen und wissenschaftlicher Werdegang,

j)

andere beantragte und bewilligte Art-89-Mittel (§ 2b Z 2) sowie

8.

Fotos aller am Projekt beteiligten natürlichen Personen,

9.

sonstige Angaben, wie insbesondere

a)

zu unterhaltspflichtigen Kindern und Partnerinnen und Partnern,

b)

zur Bankverbindung,

c)

zur beruflichen Position,

d)

Daten (§ 2b Z 5), die für die sachgemäße Abwicklung und Evaluierung von Anträgen, Anboten und Verträgen erforderlich sind sowie

e)

Daten (§ 2b Z 5) betreffend die Einstellung und Rückforderung von Art-89-Mitteln (§ 2b Z 2).

(3) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Strafrechtspflege, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen oder berechtigter privater Interessen dürfen Anträge und Anbote über Abs. 2 hinaus auch

1.

Gesundheitsdaten und

2.

personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

umfassen.

(4) Empfängerinnen und Empfängern von Art-89-Mitteln, Beauftragte sowie Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen dürfen für Zwecke der Abwicklung, der Dokumentation und Beweissicherung, des Monitorings und der Revision von Art-89-Mitteln (§ 2b Z 2) sowie Beauftragungen über Abs. 2 hinaus insbesondere folgende Daten verarbeiten:

1.

Angaben zur näheren Beschreibung des Projekts, wie etwa Titel, Laufzeit, Thema und Klassifikation,

2.

Angaben zu allen im Rahmen des Projekts beschäftigten Personen, wie insbesondere

a)

Arbeitsverträge,

b)

nähere Angaben zum Arbeitsverhältnis,

c)

Arbeitszeitaufzeichnungen,

d)

Abwesenheiten,

e)

Gehaltsbelege,

f)

Qualifizierungs- und Karriereschritte sowie

g)

Angaben zu Reise- und Vortragstätigkeiten sowie

3.

Angaben zur wirtschaftlichen und unternehmerischen Tätigkeit vor und nach der Auszahlung der gesamten Art-89-Mittel (§ 2b Z 2) oder des gesamten Entgelts, wie insbesondere

a)

Unternehmensdaten,

b)

Strukturdaten und

c)

Leistungsdaten sowie

4.

sonstige Kostennachweise.

(5) Für die Verarbeitungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 sind das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b DSGVO und das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 DSGVO ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung von Art-89-Mitteln ausgeschlossen.

(6) Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) haben über geplante Verarbeitungen gemäß Abs. 1 öffentlich einsehbar im Internet zu informieren.

(7) Die Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO der Verarbeitungen gemäß Abs. 1.

§ 2h FOG


(1) Wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) dürfen

1.

wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung befinden, namentlich mit Foto und einer Liste ihrer Publikationen

a)

auf einer Website der wissenschaftlichen Einrichtung oder

b)

im Rahmen öffentlich zugänglicher Berichte der wissenschaftlichen Einrichtung

anführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, wobei der Veröffentlichung eines Fotos gemäß lit. a jederzeit widersprochen werden kann, oder

2.

wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich nicht mehr in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung befinden, sowie Studierende namentlich

a)

auf einer Website der wissenschaftlichen Einrichtung oder

b)

im Rahmen öffentlich zugänglicher Berichte der wissenschaftlichen Einrichtung

anführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, oder

3.

über die Daten gemäß § 2g Abs. 1 Z 3 hinaus die folgenden Daten von ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Z 2) sowie von ehemaligen Studierenden verarbeiten und mit anderen öffentlich zugänglichen Informationen verknüpfen:

a)

Forschungsschwerpunkte sowie

b)

Angaben zu Publikationen

oder

4.

Angaben zu natürlichen Personen, wie insbesondere

a)

Namenangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1,

b)

Personenmerkmale gemäß § 2g Abs. 2 Z 2 sowie

c)

Angaben zum Lebenslauf

von Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern sowie ihnen nahestehenden Personen verarbeiten.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 1 siehe Anlage 14)

(2) Zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht haben wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) sowie Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1), die öffentliche Stellen im Sinne des § 2b Z 8 sind, der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister auf Anfrage – auch personenbezogene – Auswertungen zu den zumindest teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Art-89-Mitteln zu übermitteln.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 2 siehe Anlage 15)

§ 2i FOG Wissens- und Technologietransfer


(1) Ungeachtet allfälliger patentrechtlicher Bestimmungen ist die Verarbeitung, insbesondere im Sinne des § 2d Abs. 8 oder der Übermittlung personenbezogener Daten, für Technologietransfer zulässig, wenn

1.

diese Verarbeitung erforderlich ist, um die Funktionalität der zu transferierenden Technologie zu erhalten, und

2.

insbesondere durch Technikgestaltung gemäß Art. 25 DSGVO sichergestellt ist, dass Dritte (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) keine tatsächliche Kenntnis der übermittelten Daten erlangen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 finden

1.

die Pflichten und Rechte gemäß den Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie

2.

Art. 5 DSGVO, insofern dessen Bestimmungen den in den Art. 12 bis 22 DSGVO vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen,

keine Anwendung auf Technologietransfer.

(3) Wissenstransfer ist unter den Voraussetzungen des § 2d Abs. 2 Z 1 zulässig.

(4) Werden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten eigene personenbezogene Daten freiwillig zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer zulässig. Die Löschung ist nur zulässig, wenn dadurch

1.

die Projektziele und

2.

die methodischen, insbesondere statistischen, Anforderungen an wissenschaftliches Arbeiten

nicht beeinträchtigt werden.

(5) Werden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten personenbezogene Daten Dritter (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer jedenfalls zulässig, wenn

1.

die Daten auf Beobachtungen oder Messungen im öffentlichen Raum beruhen oder

2.

die Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 5 DSGVO pseudonymisiert werden.

Die Löschung ist nur unter den Voraussetzungen des Abs. 4 zulässig.

§ 2j FOG


Zu den in diesem Abschnitt genannten Zwecken und unter den in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen sind

1.

Übermittlungen an

a)

wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12),

b)

Art. 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1),

c)

Gutachterinnen und Gutachter,

d)

österreichische öffentliche Stellen (§ 2b Z 8) und

2.

Wissens- und Technologietransfer

in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zulässig.

§ 2k FOG Organisatorische Aspekte und Rechtsschutz


(1) Abweichend von § 5 Abs. 4 DSG müssen die Datenschutzbeauftragten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung – außer in der Zentralstelle – weder dem Bundesministerium noch der jeweiligen nachgeordneten Dienststelle noch einer sonstigen öffentlichen Stelle oder Behörde angehören.

(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

1.

ist § 30 Abs. 1 und 2 DSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO, nicht aber gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück des Datenschutzgesetzes zu Geldbußen führen können,

2.

erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 DSG nicht nur auf öffentliche Stellen (§ 2b Z 8) und Behörden, sondern – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter von öffentlichen Stellen (§ 2b Z 8) und Behörden.

(3) Die Identifikation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2c Abs. 1 sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügen, darf in den Datenverarbeitungen dieser wissenschaftlichen Einrichtungen mittels bereichsspezifischer Personenkennzeichen erfolgen. Die wissenschaftlichen Einrichtungen dürfen zu diesem Zweck die kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen für den Tätigkeitsbereich „Personalverwaltung“ (bPK-PV) von der Stammzahlenregisterbehörde wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs verlangen.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 3 siehe Anlage 18)

(4) Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des § 2d Abs. 2, 3, 6, 8 und 9, des § 2e Abs. 2 bis 5, des § 2f Abs. 1 bis 5, des § 2g Abs. 1 bis 4, des § 2h Abs. 1 bis 3, des § 2i Abs. 1, 4 und 5 sowie des Abs. 3 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die in diesem Abschnitt genannten Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen noch öffentlichen Stellen noch wissenschaftlichen Einrichtungen Datenschutz-Folgenabschätzungen durchführen müssen.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens von Verantwortlichen, die Register gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 führen, sowie im Falle von ELGA von der ELGA-Ombudsstelle, in Angelegenheiten gemäß § 2d Abs. 2 Z 3, zuständig.

§ 2l FOG Verwaltungsstrafbestimmung


Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu ahnden ist, wer vorsätzlich

1.

eine Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 erschleicht oder

2.

der Meldepflicht gemäß § 2c Abs. 4 nicht nachkommt.

§ 9 FOG Forschungsdatenbank


Nachstehende Daten dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt sowie veröffentlicht werden:

1.

Empfängerinnen oder Empfänger von Forschungsförderungen des Bundes bzw. Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer bei Forschungsaufträgen des Bundes,

2.

Bezeichnung und Kurzbeschreibung des Forschungsprojektes bzw. der Förderung,

3.

Verantwortliche Projektleiterin oder verantwortlicher Projektleiter,

4.

Fristigkeit,

5.

Finanzierung durch den Bund,

6.

Bezeichnung der Geräte, die innerhalb der Förderung oder des Auftrages angeschafft werden sollen bzw. wurden,

7.

Angabe der Stelle, bei der der Abschlussbericht aufliegt,

8.

Verwertungen,

C. FORSCHUNGSFÖRDERUNGEN UND FORSCHUNGSAUFTRÄGE DES BUNDES

§ 10 FOG Forschungsförderungen


(1) Förderungen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Zuwendungen des Bundes, insbesondere Zuschüsse, Ausgaben für zins- und amortisationsbegünstigte Gelddarlehen sowie Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, die der Bund als Träger von Privatrechten (Art. 17 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) einem von (Anm.: richtig: vom) Bund verschiedenen Rechtsträger aus Bundesmitteln

1.

für eine förderungswürdige, bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung im Bereich der Wissenschaft und Forschung,

2.

für eine förderungswürdige, bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung für wissenschaftliche Veranstaltungen, für wissenschaftliche Ausstellungen, für wissenschaftliche Publikationen und für wissenschaftliche Dokumentation und Information,

3.

und für eine förderungswürdige, bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewährt, ohne daß damit unmittelbar dem Bund gegenüber eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist.

(2) Auf förderungswürdige, bereits erbrachte und beabsichtigte Leistungen von jungen universitären und außeruniversitären Forscherinnen ist besonders Bedacht zu nehmen.

§ 11 FOG Förderung im Sinne der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik


(1) Bei der Vergabe von Förderungen ist auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere die Forschungsstrategien des Bundes, Bedacht zu nehmen. Die Gewährung von Förderbeiträgen oder Darlehen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Bei Forschungsvorhaben von unmittelbarem Nutzen für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber hat diese oder dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten. Die §§ 20 und 21 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004, gelten sinngemäß.

(2) Die Bundesregierung hat zu Einzelheiten der Förderung und der Durchführung der Förderungsmaßnahmen Richtlinien zu erlassen. Diese Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

§ 12 FOG


Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen (Expertengutachten) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen des Bundes mit vom Bund verschiedenen Rechtsträgern im Bereich von Wissenschaft und Forschung gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung gemäß § 13 Abs. 3.

§ 13 FOG Entgelt für Forschungsaufträge


(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2004)

(3) Die Gegenleistung des Bundes für Forschungsaufträge und für Aufträge über sonstige wissenschaftliche Untersuchungen ist auf Grundlage der erforderlichen Kosten zu vereinbaren. Ein darüber hinausgehendes Entgelt kann gewährt werden. Eine Pauschalierung kann vorgenommen werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2000)

§ 14 FOG (weggefallen)


§ 14 FOG (weggefallen) seit 01.07.2000 weggefallen.

§ 15 FOG (weggefallen)


§ 15 FOG (weggefallen) seit 15.07.2004 weggefallen.

§ 16 FOG (weggefallen)


§ 16 FOG (weggefallen) seit 15.07.2004 weggefallen.

E. WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN IM BEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR BILDUNG, WISSENSCHAFT UND KULTUR UND BUNDESMUSEEN

§ 17 FOG Anzuwendende Bestimmungen


Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen und die Bundesmuseen gelangen neben § 1 die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung.

§ 18 FOG (weggefallen)


§ 18 FOG seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 18a FOG (weggefallen)


§ 18a FOG seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 19 FOG (weggefallen)


§ 19 FOG seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 20 FOG (weggefallen)


§ 20 FOG seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 21 FOG (weggefallen)


§ 21 FOG seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 22 FOG (weggefallen)


§ 22 FOG seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 23 FOG (weggefallen)


§ 23 FOG seit 31.12.2022 weggefallen.

§ 24 FOG (weggefallen)


§ 24 FOG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

§ 25 FOG (weggefallen)


§ 25 FOG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

§ 26 FOG (weggefallen)


§ 26 FOG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

§ 27 FOG (weggefallen)


§ 27 FOG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.

§ 28 FOG (weggefallen)


§ 28 FOG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

§ 29 FOG (weggefallen)


§ 29 FOG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

§ 30 FOG (weggefallen)


§ 30 FOG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

§ 30a FOG (weggefallen)


§ 30a FOG (weggefallen) seit 01.01.2001 weggefallen.

§ 31 FOG Bundesmuseen


(1) Die Bundesmuseen, die nicht unter das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002 fallen, sind Einrichtungen des Bundes. Sie unterstehen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister.

(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

1.

Sammeln: Planmäßiger Aufbau der bereits bestehenden Sammlungen durch jedes Bundesmuseum auf seinem Fachgebiet, im Bedarfsfall Anlage neuer Sammlungen.

2.

Bewahren: Prüfung der Sammlungen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft auf ihren Erhaltungszustand und Setzung geeigneter Maßnahmen zur Restaurierung und Sicherung.

3.

Erschließen:

a)

Darbietung ausgewählter Objekte der Sammlungen für die Öffentlichkeit durch ständige Schausammlungen sowie fallweise zusätzliche Ausstellungen,

b)

Bestimmung, Inventarisierung und Katalogisierung der Bestände des jeweiligen Museums, Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen sowie die wissenschaftliche Begutachtung auch nicht musealer Bestände unter Ausschluß finanzieller Schätzungsgutachten,

c)

Forschung im Fachgebiet des betreffenden Museums,

d)

die Bundesmuseen haben auf Ersuchen museale Einrichtungen anderer Rechtsträger in ihrem Fachgebiet zu beraten.

(3) Die Einnahmen aus Entgelten für Leistungen der Bundesmuseen sind, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a stehen oder nicht unter § 31a fallen, im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen zur Abdeckung der dadurch entstehenden Mehrausgaben sowie unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des jeweiligen Bundesmuseums für Personalausgaben, für Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und für sonstige Aufwendungen zu verwenden.

(4) Die Bundesmuseen gemäß Abs. 1 können die von ihnen genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister. Diese oder dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Leiterin oder dem Leiter eines Bundesmuseums gemäß Abs. 1 das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Im übrigen ist Abs. 3 anzuwenden.

§ 31a FOG Teilrechtsfähigkeit der Bundesmuseen


(1) Den Bundesmuseen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind,

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, gemischte Schenkungen (mit Ausnahme von Förderungen aus Bundesmitteln) oder Sponsorverträge Vermögen und Rechte zu erwerben oder Überschüsse zu erzielen, die in den jährlichen Rechnungsabschlüssen auszuweisen sind, und hievon mit Ausnahme der Veräußerung von Sammlungsobjekten im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;

2.

Verträge über die Durchführung von Arbeiten im Auftrag Dritter abzuschließen;

3.

außerbudgetäre Sonderausstellungen und sonstige Fachveranstaltungen auf der Grundlage vorausschauender Planung und im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durchzuführen;

4.

Druckwerke, Ton- und Bildträger, Repliken, Andenkenartikel und ähnliche Gegenstände, die mit der Tätigkeit der Bundesmuseen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen bzw. zu verlegen und in Bundesmuseen sowie im Rahmen ihrer Ausstellungstätigkeit zu vertreiben. Soweit Rechte des Bundes dadurch berührt sind, ist deren Verwertung für die vorangeführten Zwecke unentgeltlich zu gestatten;

5.

mit Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen zum Zweck der Förderung von Museumsaufgaben zu erwerben.

(1a) Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Bundesmuseums nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten vorzusehen hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter oder der Leiterin des jeweiligen Bundesmuseums zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 400 000 € übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers, gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende, gleiche Arbeiten handelt und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die Leiterin oder den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.

(1b) Die für die Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen des jeweiligen Bundesmuseums zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 36 BHG 2013 zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen des Bundesmuseums zu verwenden.

(2) Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, beispielsweise das Angestelltengesetz, anzuwenden.

(3) Ein Bundesmuseum wird im Rahmen seiner Tätigkeit nach Abs. 1 durch die Leiterin oder den Leiter oder nach Maßgabe der Museumsordnung durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach außen vertreten. Über grundsätzliche und längerfristige Entscheidungen des jeweiligen Bundesmuseums, insofern ihm Rechtspersönlichkeit zukommt, sind die zuständigen Organe des Dienststellenausschusses durch die Leiterin oder den Leiter, durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, zu informieren.

(4) Für Verbindlichkeiten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(5) Soweit die Bundesmuseen im Rahmen des Abs. 1 tätig werden, haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu gebaren. Sie haben der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 können die betreffenden Bundesmuseen selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.

(6) Soweit Bundesmuseen im Rahmen des Abs. 1 dem Bund Geldmittel zur Einstellung von Bundesbediensteten gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr 86, zur Verfügung stellen, sind diese Geldmittel im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Personalkosten dieser Bundesbediensteten zu verwenden.

(7) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Abs. 1 wird frei von Weisungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers ausgeübt.

(8) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Abs. 1 unterliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf

1.

die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie

2.

die Erfüllung der dem jeweiligen Bundesmuseum obliegenden Aufgaben.

(9) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des jeweiligen Bundesmuseums zu informieren. Das jeweilige Bundesmuseum ist verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskünfte über alle Angelegenheiten des jeweiligen Bundesmuseums zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(10) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Rahmen ihres oder seines Aufsichtsrechts den ihrem oder seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von in Aussicht genommenen Maßnahmen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung

1.

von einem unzuständigen Organ herrührt oder

2.

unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können oder

3.

im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder

4.

wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist oder

5.

wegen der organisatorischen Auswirkungen das jeweilige Bundesmuseum oder einzelne Bereiche an der Erfüllung seiner Aufgaben hindert.

(11) Das jeweilige Bundesmuseum ist im Fall des Abs. 10 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den ihm rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln bei sonstiger Ersatzvornahme durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unverzüglich herzustellen.

§ 32 FOG Museumsordnungen


(1) Für jedes Bundesmuseum ist von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister eine Museumsordnung zu erlassen.

(2) Die Museumsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

die organisatorische Gliederung des Museums,

2.

die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt,

3.

die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,

4.

die Zusammenarbeit des Museums mit anderen Bundesdienststellen und mit fachverwandten Einrichtungen.

§ 33 FOG Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesmuseen


(1) Die Bibliotheken der Einrichtungen gemäß §§ 17 bis 32 haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wissenschaft und Forschung sowie der Öffentlichkeit zu achten.

(2) Für die in Abs. 1 genannten Bibliotheken ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der eine Bibliotheksordnung und von der Leiterin oder dem Leiter der Bibliothek eine Benützungsordnung zu erlassen.

(3) Die Bibliotheksordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen über folgende Angelegenheiten zu enthalten:

a)

Richtlinien für die Benützung einschließlich der Einrichtung wissenschaftlicher Handapparate,

b)

Die Ordnung und Sicherheit in der Bibliothek und ihre Sicherstellung durch Androhung beziehungsweise Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen beziehungsweise Benützungsverboten unter Begutachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel,

c)

Die Sicherstellung des Inventars und der Bestände der Bibliothek und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch den Benützer sowie der verspäteten Rückstellung entlehnter Werke,

d)

Richtlinien über Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek.

§ 34 FOG (weggefallen)


§ 34 FOG (weggefallen) seit 15.07.2004 weggefallen.

§ 35 FOG (weggefallen)


§ 35 FOG (weggefallen) seit 15.07.2004 weggefallen.

F. SONSTIGE WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN MIT EIGENER RECHTSPERSÖNLICHKEIT

§ 36 FOG Förderungsbeiträge


(1) Insbesondere können nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

1.

Dachorganisationen, innerhalb derer rechtlich selbständige wissenschaftliche Institutionen zusammengeschlossen sind,

2.

Institutionen, die durch den Betrieb rechtlich unselbständiger Forschungseinrichtungen für die österreichische Wissenschaft und Wirtschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen, wesentliche Forschungsgebiete behandeln,

3.

Einrichtungen privatrechtlicher Natur, an denen der Bund oder andere Gebietskörperschaften beteiligt sind,

Förderungsbeiträge gemäß Abs. 2 gewährt werden.

(2) Förderungsbeiträge gemäß Abs. 1 können insbesondere gewährt werden:

1.

zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse,

2.

für die Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches zwischen Forscherinnen und Forschern,

3.

für die Abhaltung und Unterstützung wissenschaftlicher Tagungen,

4.

für internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit,

5.

für die Durchführung von Forschungen und Studien,

6.

für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

7.

für die Unterstützung wissenschaftlicher Zeitschriften und anderer Veröffentlichungen,

8.

für den Betrieb wissenschaftlicher Hilfsdienste.

§ 37 FOG Übergang des Vermögens des Österreichischen Bundesinstituts für den wissenschaftlichen Film


Das vom Österreichischen Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film in der Teilrechtsfähigkeit erworbene Vermögen wird der Universitätsbibliothek Wien übertragen. Die Universitätsbibliothek Wien haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene, in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts.

§ 37a FOG Gesamtrechtsnachfolge des Österreichischen Archäologischen Instituts


(1) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien, BGBl. Nr. 569/1921, wird mit 1. Jänner 2016 (Stichtag) Gesamtrechtsnachfolgerin des Österreichischen Archäologischen Instituts gemäß § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2004.

(2) Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 überwiegend am Österreichischen Archäologischen Institut verwendet werden, sind dem Österreichischen Archäologischen Institut der Österreichischen Akademie der Wissenschaften ab dem Stichtag gemäß Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(3) Angestellte, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Archäologischen Institut als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Österreichische Akademie der Wissenschaften als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Österreichischen Archäologischen Instituts fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.

(4) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Österreichischen Archäologischen Institut in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.

(5) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Österreichischen Archäologischen Institut in einem Ausbildungsverhältnis gemäß § 36a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.

(6) Die Mietrechte an den vom Bund für die Zwecke des Österreichischen Archäologischen Instituts oder von dem Österreichischen Archäologischen Institut als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angemieteten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten gehen mit Ablauf des 31. Dezember 2015 unter Ausschluss der Rechtsfolgen der §§ 12a und 46a des Mietrechtsgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften über.

(7) Zum Stichtag gemäß Abs. 1 tritt die Österreichische Akademie der Wissenschaften als Verpächterin oder Leihgeberin an Stelle des Bundes in die bestehenden Pacht- und Leihverträge ein.

(8) Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 dem Österreichischen Archäologischen Institut zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften über.

(9) Die zum Stichtag gemäß Abs. 1 bestehenden Eigentumsrechte am beweglichen und unbeweglichen Vermögen des Österreichischen Archäologischen Instituts als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gehen, einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat dafür zu sorgen, dass bestehenden Auflagen, Bedingungen und Widmungen bestmöglich entsprochen wird.

(10) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat die gemäß Abs. 1 übertragene Bibliothek des Österreichischen Archäologischen Instituts in ihrem Bestand fortzuführen.

(11) Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und dem Österreichischen Archäologischen Institut gemäß § 24 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2015.

§ 37b FOG Gesamtrechtsnachfolge des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung


(1) Die Universität Wien gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, wird mit 1. Jänner 2016 (Stichtag) Gesamtrechtsnachfolgerin des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung gemäß § 26. Die §§ 137 bis 140 UG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität Wien als „nutzende Universität“ im Sinne dieser Bestimmungen gilt.

(2) Beamtinnen und Beamte, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Institut für Österreichische Geschichtsforschung im Personalplan des Bundes, Personalstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31:Wissenschaft und Forschung, ernannt und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung überwiegend zugeordnet sind, gehören ab dem Stichtag gemäß Abs. 1 für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der Universität Wien an und sind der Universität Wien zur dauernden Dienstleistung am Institut für Österreichische Geschichtsforschung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Im Übrigen ist § 125 UG sinngemäß anzuwenden.

(3) Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Institut für Österreichische Geschichtsforschung zu Lasten einer Planstelle im Personalplan des Bundes, Personalstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31:Wissenschaft und Forschung in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität Wien. Im Übrigen sind die §§ 126, 129 und 130 UG sinngemäß anzuwenden.

(4) Angestellte, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 in einem Arbeitsverhältnis zum Institut für Österreichische Geschichtsforschung als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Universität Wien. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Universität Wien als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung als teilrechtsfähige Einrichtung fort. Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnisse enden mit Zeitablauf.

(5) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Institut für Österreichische Geschichtsforschung in einem Ausbildungsverhältnis stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Universität Wien tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.

(6) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Institut für Österreichische Geschichtsforschung in einem Ausbildungsverhältnis stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Universität Wien tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.

(7) Die oder der am 31. Dezember 2015 amtierende Leiterin oder Leiter des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung übt ab dem Stichtag gemäß Abs. 1 für die restliche Dauer ihrer oder seiner Bestellung die Funktion der Leiterin oder des Leiters des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung gemäß § 40a Abs. 3 UG aus.

(8) Abweichend von Abs. 1 verbleibt der am 31. Dezember 2015 vorhandene Bestand der Bibliothek und der Sammlungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung im Eigentum des Bundes.

(9) Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Universität Wien und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung gemäß § 26 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Dies gilt auch für die Vereinbarung zwischen der Universität Wien, dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vom 24. Februar 2011 über die Sicherung der bestehenden Zusammenarbeit zwischen der Universität Wien und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung.

§ 38 FOG Inkraft- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins§ 30a und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.Paragraph 30 a und Paragraph 37, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 1997, treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 Z 7, § 1 Abs. 2 Z 4, die §§ 8, 10, 13, 18 und 18a, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 9, § 22 Abs. 6, § 23, § 26 Abs. 2 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und die §§ 2, 3, § 13 Abs. 4, § 14 und § 21 Abs. 2 mit 1. Juli 2000 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,, die Paragraphen 8,, 10, 13, 18 und 18a, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 9,, Paragraph 22, Absatz 6,, Paragraph 23,, Paragraph 26, Absatz 2 und Paragraph 38, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2000, treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und die Paragraphen 2,, 3, Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 14 und Paragraph 21, Absatz 2, mit 1. Juli 2000 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 15 Abs. 2 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 15, Absatz 2, fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 30a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.Paragraph 30 a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
  5. (4a)Absatz 4 aDie Überschrift „Österreichische Nationalbibliothek“, die §§ 28, 29 und 30 in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2002 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.Die Überschrift „Österreichische Nationalbibliothek“, die Paragraphen 28,, 29 und 30 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2002, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
  6. (5)Absatz 5Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten
    1. 1.Ziffer eins§ 24 samt Überschrift und § 25 sowieParagraph 24, samt Überschrift und Paragraph 25, sowie
    2. 2.Ziffer 2die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Österreichischen Archäologischen Instituts, BGBl. II Nr. 38/2008,die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Österreichischen Archäologischen Instituts, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38 aus 2008,,
    außer Kraft.
  7. (6)Absatz 6Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten
    1. 1.Ziffer eins§ 26 samt Überschrift und § 27,Paragraph 26, samt Überschrift und Paragraph 27,,
    2. 2.Ziffer 2die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über den Lehrgang des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in Wien, BGBl. Nr. 559/1993, sowiedie Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über den Lehrgang des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in Wien, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1993,, sowie
    3. 3.Ziffer 3die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, BGBl. II Nr. 298/2009,die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2009,,
    außer Kraft.
  8. (7)Absatz 7Die Artikelbezeichnung „ARTIKEL I“ sowie die Art. II und III, soweit sie noch gelten, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.Die Artikelbezeichnung „ARTIKEL I“ sowie die Art. römisch II und römisch III, soweit sie noch gelten, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
  9. (8)Absatz 8Der 2. Abschnitt samt Überschrift, die §§ 38a und 38b sowie § 39 Z 5 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Der 2. Abschnitt samt Überschrift, die Paragraphen 38 a, und 38b sowie Paragraph 39, Ziffer 5, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  10. (9)Absatz 9§ 2c Abs. 2, 4 und 7, § 2d Abs. 2 Z 2 lit. c, § 2f Abs. 7, § 2e Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, die Überschrift zu § 2g, § 2g Abs. 1, 4, 6 und 7, § 2h Abs. 2, § 2k Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 38 Abs. 8 und § 39 Z 1 und 2 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 2 c, Absatz 2,, 4 und 7, Paragraph 2 d, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c,, Paragraph 2 f, Absatz 7,, Paragraph 2 e, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4,, die Überschrift zu Paragraph 2 g,, Paragraph 2 g, Absatz eins,, 4, 6 und 7, Paragraph 2 h, Absatz 2,, Paragraph 2 k, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 8 und Paragraph 39, Ziffer eins, und 2 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  11. (10)Absatz 10§ 2c Abs. 1 Z 14 bis 18 § 2d Abs. 1 Z 1, Z 5 lit. b, k und l, Z 6 und 6a, Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. c, Z 3 und § 38b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 2 c, Absatz eins, Ziffer 14, bis 18 Paragraph 2 d, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 5, Litera b,, k und l, Ziffer 6, und 6a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Litera c,, Ziffer 3 und Paragraph 38 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2021,, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  12. (10a)Absatz 10 a§ 2a Z 21 und § 2b Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 2 a, Ziffer 21 und Paragraph 2 b, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  13. (11)Absatz 11Das Inhaltsverzeichnis, § 2a Z 14a, § 2b Z 2 lit. a, § 31a Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, 1b und Abs. 8 bis 11 sowie die Absatzbezeichnung des § 38 Abs. 4a in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Einträge zu den §§ 18 bis 23 im Inhaltsverzeichnis, § 2c Abs. 1 Z 15 sowie die §§ 18 bis 23 samt Überschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2 a, Ziffer 14 a,, Paragraph 2 b, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 31 a, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz eins a,, 1b und Absatz 8, bis 11 sowie die Absatzbezeichnung des Paragraph 38, Absatz 4 a, in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Einträge zu den Paragraphen 18, bis 23 im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2 c, Absatz eins, Ziffer 15, sowie die Paragraphen 18, bis 23 samt Überschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  14. (12)Absatz 12§ 2a Z 13a in der Fassung des FWITParagraph 2 a, Ziffer 13 a, in der Fassung des FWIT-Rat-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 52/2023, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.Rat-Errichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2023,, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 38a FOG Übergangsbestimmungen


(1) Der Bericht gemäß § 2d Abs. 1 Z 7 ist erstmals am 1. Juni 2023 dem Datenschutzrat (§ 14 DSG) vorzulegen.

(2) Die Rechte gemäß § 2d Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2018 geltend gemacht werden.

(3) Für Projekte gemäß § 2i Abs. 4 und 5 die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, begonnen wurden, gelten die Rechtsfolgen des § 2i Abs. 4 und 5, wenn Art, Umfang und Dauer innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, ausdrücklich kommuniziert werden.

(4) Verarbeitungen gemäß § 2j sind bis zur Publikation von Standarddatenschutzklauseln gemäß Art. 46 Abs. 2 Buchstaben c und d DSGVO auch in Bezug auf Drittstaaten zulässig.

(5) Verarbeitungen gemäß § 9 sind in dem Umfang der erfolgten Meldung gemäß § 17 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013 weiterhin zulässig.

(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, bei der Datenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten zum Datenschutzgesetz anhängige Strafverfahren sind nur fortzuführen, wenn eine Strafbarkeit auch nach dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, besteht.

§ 38b FOG Verordnungsermächtigungen


(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat mit Verordnung

1.

jene Register anzuführen, aus denen die Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 den Zielsetzungen des Art. 23 Abs. 1 DSGVO nicht zuwiderläuft sowie

2.

die für die Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 zu ersetzenden Kosten näher zu regeln.“

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind,

1.

wenn die Register (Abs. 1 Z 1) von Verantwortlichen (§ 2d Abs. 2 Z 3) geführt werden, die verfassungsgesetzlich weisungsfrei gestellt sind, im Einvernehmen mit diesen,

2.

in allen anderen Fällen im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister

zu erlassen.

§ 39 FOG Vollziehung


Mit der Vollziehung ist

1.

hinsichtlich des § 2c Abs. 2 bis 7 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

2.

hinsichtlich des § 8 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

3.

hinsichtlich des § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 sowie des § 13 Abs. 2 die Bundesregierung,

4.

hinsichtlich des 5. Abschnittes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

5.

hinsichtlich des § 38b die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister sowie

6.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister

betraut.

Artikel

Art. 3 FOG (weggefallen)


Art. 3 FOG seit 24.05.2018 weggefallen.

Anlage

Anl. 1 FOG


 

(Anm.: als PDF dokumentiert)

Anl. 2 FOG


 

(Anm.: als PDF dokumentiert)

Anl. 3 FOG


 

(Anm.: als PDF dokumentiert)

Anl. 4 FOG


 

(Anm.: als PDF dokumentiert)

Anl. 5 FOG


 

(Anm.: als PDF dokumentiert)

Anl. 6 FOG


 

(Anm.: als PDF dokumentiert)

Anl. 7 FOG


 

(Anm.: als PDF dokumentiert)

Anl. 8 FOG


 

(Anm.: als PDF dokumentiert)

Anl. 9 FOG


 

(Anm.: als PDF dokumentiert)

Anl. 10 FOG


 

(Anm.: als PDF dokumentiert)

Anl. 11 FOG


 

(Anm.: als PDF dokumentiert)

Anl. 12 FOG


 

(Anm.: als PDF dokumentiert)

Anl. 13 FOG


 

(Anm.: als PDF dokumentiert)

Anl. 14 FOG


 

(Anm.: als PDF dokumentiert)

Anl. 15 FOG


 

(Anm.: als PDF dokumentiert)

Anl. 16 FOG


 

(Anm.: als PDF dokumentiert)

Anl. 17 FOG


 

(Anm.: als PDF dokumentiert)

Anl. 18 FOG


 

(Anm.: als PDF dokumentiert)

Forschungsorganisationsgesetz (FOG) Fundstelle


BGBl. Nr. 655/1987 (NR: GP XVII RV 211 AB 408 S. 45. BR: 3386 AB 3406 S. 495.)

BGBl. Nr. 246/1989 (NR: GP XVII IA 201/A AB 908 S. 102. BR: AB 3665 S. 515.)

BGBl. Nr. 663/1989 (NR: GP XVII IA 292/A AB 1130 S. 124. BR: 3796 AB 3797 S. 524.)

BGBl. Nr. 407/1991 (NR: GP XVIII AB 161 S. 35. BR: 4090 AB 4096 S. 544.)

BGBl. Nr. 689/1991 (NR: GP XVIII IA 233/A AB 296 S. 48. BR: AB 4173 S. 547.)

BGBl. Nr. 101/1993 (NR: GP XVIII RV 638 AB 770 S. 101. BR: AB 4450 S. 564.)

BGBl. I Nr. 49/1997 (NR: GP XX RV 581 AB 640 S. 67. BR: AB 5407 S. 624.)

BGBl. I Nr. 47/2000 (NR: GP XXI AB 163 S. 29. BR: AB 6149 S. 666.)

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)

BGBl. I Nr. 14/2002 (NR: GP XXI IA 528/A AB 850 S. 84. BR: AB 6507 S. 682.)

BGBl. I Nr. 74/2004 (NR: GP XXII RV 506 AB 539 S. 67. BR: 7063 AB 7081 S. 711.)

BGBl. I Nr. 131/2015 (NR: GP XXV RV 797 AB 808 S. 96. BR: AB 9458 S. 846.)

BGBl. I Nr. 31/2018 (NR: GP XXVI RV 68 AB 105 S 21. BR: AB 9960 S. 879.)

BGBl. I Nr. 75/2020 (NR: GP XXVII RV 239 AB 308 S. 43. BR: AB 10406 S. 911.)

BGBl. I Nr. 205/2021 (NR: GP XXVII RV 1098 AB 1152 S. 131. BR: 10770 AB 10789 S. 934.)

BGBl. I Nr. 60/2022 (NR: GP XXVII RV 1365 AB 1402 S. 147. BR: 10913 AB 10939 S. 939.)

1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1.

Gegenstand und Ziele

2. Abschnitt: Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen

§ 2a.

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung

§ 2b.

Begriffsbestimmungen

§ 2c.

Zulässigkeit des Einsatzes bereichsspezifischer Personenkennzeichen

§ 2d.

Grundlegende Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten

§ 2e.

Qualitätsmanagement

§ 2f.

Datengrundlagen für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO

§ 2g.

Verarbeitungen durch Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen

§ 2h.

Erhöhung der Transparenz bei Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVO

§ 2i.

Wissens- und Technologietransfer

§ 2j.

Internationalität von Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVO

§ 2k.

Organisatorische Aspekte und Rechtsschutz

§ 2l.

Verwaltungsstrafbestimmung

(Anm.: § 3

aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2000

§§ 4

und 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 407/1991)

3. Abschnitt: Berichtswesen

§ 6.

Unverzüglicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 7.

Jährlicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 8.

Forschungs- und Technologiebericht

§ 9.

Forschungsdatenbank

4. Abschnitt: Forschungsförderungen und -aufträge des Bundes

§ 10.

Forschungsförderungen

§ 11.

Förderung im Sinne der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik

§ 12.

Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen

§ 13.

Entgelt für Forschungsaufträge

5. Abschnitt: Teilrechtsfähige wissenschaftliche Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 17.

Anzuwendende Bestimmungen

(Anm.:

§§ 18 bis 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2022)

§ 31.

Bundesmuseen

§ 31a.

Teilrechtsfähigkeit der Bundesmuseen

§ 32.

Museumsordnungen

§ 33.

Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesmuseen

6. Abschnitt: Sonstige wissenschaftliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit

§ 36.

Förderungsbeiträge

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 37.

Übergang des Vermögens des Österreichischen Bundesinstituts für den wissenschaftlichen Film

§ 37a.

Gesamtrechtsnachfolge des Österreichischen Archäologischen Instituts

§ 37b.

Gesamtrechtsnachfolge des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung

§ 38.

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 38a.

Übergangsbestimmungen

§ 38b.

Verordnungsermächtigungen

§ 39.

Vollziehung