(1) Die Bestimmungen des Lagerstättengesetzes, BGBl. Nr. 246/1947, bleiben unberührt.
(2) Vor der Löschung gemäß § 10 Abs. 6 des Datenschutzgesetzes sind die Daten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) zu übermitteln. Die ZAMG hat Namensangaben in diesen Daten durch bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Forschung“ (bPK-BF-FO) zu ersetzen und diese Daten anderen Forschungseinrichtungen auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
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