(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 76/1986, im Sinne des § 18 dieses Bundesgesetzes für die Geologische Bundesanstalt eine Anstaltsordnung zu erlassen.
(2) Die Anstaltsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
1. | die organisatorische Gliederung der Anstalt, | |||||||||
2. | die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt, | |||||||||
3. | die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten, | |||||||||
4. | die Zusammenarbeit der Anstalt mit anderen Bundesdienststellen. |
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2004)
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