§ 21 FOG (weggefallen)

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen des Lagerstättengesetzes, BGBl. Nr. 246/1947§ 21 FOG, bleiben unberührt seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Vor der Löschung gemäß § 10 Abs. 6 des Datenschutzgesetzes sind die Daten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) zu übermitteln. Die ZAMG hat Namensangaben in diesen Daten durch bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Forschung“ (bPK-BF-FO) zu ersetzen und diese Daten anderen Forschungseinrichtungen auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.2022
(1) Die Bestimmungen des Lagerstättengesetzes, BGBl. Nr. 246/1947§ 21 FOG, bleiben unberührt seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Vor der Löschung gemäß § 10 Abs. 6 des Datenschutzgesetzes sind die Daten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) zu übermitteln. Die ZAMG hat Namensangaben in diesen Daten durch bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Forschung“ (bPK-BF-FO) zu ersetzen und diese Daten anderen Forschungseinrichtungen auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

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