Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Das Institute of Science and Technology – Austria wird als postgraduale Wissenschaftseinrichtung errichtet.
(2)Absatz 2,Das Institute of Science and Technology – Austria ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.
(3)Absatz 3,Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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