Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Auf Arbeitsverhältnisse zum Institute of Science and Technology – Austria ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden. Hinsichtlich der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe sind die gesetzlichen Sonderregelungen des § 110 Universitätsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden.Auf Arbeitsverhältnisse zum Institute of Science and Technology – Austria ist das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, anzuwenden. Hinsichtlich der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe sind die gesetzlichen Sonderregelungen des Paragraph 110, Universitätsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Auf Diensterfindungen gemäß § 7 Abs. 3 Patentgesetz, BGBl. Nr. 259/1970, die am Institute of Science and Technology – Austria gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Institute of Science and Technology – Austria als Dienstgeber gemäß § 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt.Auf Diensterfindungen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Patentgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970,, die am Institute of Science and Technology – Austria gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Institute of Science and Technology – Austria als Dienstgeber gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Patentgesetz gilt.
(3)Absatz 3,Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter des Institute of Science and Technology – Austria.Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter des Institute of Science and Technology – Austria.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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