Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026
(1)Absatz eins,Nach der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology – Austria samt Anhang ist der Bund gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter des Institute of Science and Technology – Austria.
(2)Absatz 2,Der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology – Austria gemäß dem jeweiligen Jahresvoranschlag ist insbesondere aus folgenden Finanzierungsquellen abzudecken:
1.Ziffer einsTeilfinanzierung durch den Bund, mindestens in der Höhe der Teilfinanzierung durch das Land Niederösterreich gemäß Art. 15a B-VG-Vereinbarung, aus Mitteln, die ihm der Bund aufgrund des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes, des jährlichen Bundesfinanzgesetzes sowie einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes bereitstellt,Teilfinanzierung durch den Bund, mindestens in der Höhe der Teilfinanzierung durch das Land Niederösterreich gemäß Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung, aus Mitteln, die ihm der Bund aufgrund des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes, des jährlichen Bundesfinanzgesetzes sowie einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes bereitstellt,
2.Ziffer 2Teilfinanzierung durch das Bundesland Niederösterreich gemäß Art. 15a B-VG-Vereinbarung,Teilfinanzierung durch das Bundesland Niederösterreich gemäß Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung,
3.Ziffer 3Teilfinanzierung durch Dritte,
4.Ziffer 4Teilfinanzierung durch eigene Einnahmen.
Die konkreten Beiträge von Bund und Land Niederösterreich sind in der Art. 15a B-VG-Vereinbarung geregelt.Die konkreten Beiträge von Bund und Land Niederösterreich sind in der Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung geregelt.
(2a)Absatz 2 a,Auf den Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 2 Z 1 sind § 13 Abs. 1, 3 und 8 bis 10 sowie § 13a Abs. 1, Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, Abs. 3 dritter und vierter Satz sowie Abs. 4 bis 7 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:Auf den Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind Paragraph 13, Absatz eins, 3, und 8 bis 10 sowie Paragraph 13 a, Absatz eins,, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz, Absatz 3, dritter und vierter Satz sowie Absatz 4, bis 7 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.Ziffer einsDas Institute of Science and Technology – Austria tritt an die Stelle der Universitäten. Die jeweils andere Partei ist von der Anrufung umgehend zu verständigen.
2.Ziffer 2Anstelle der Schlichtungskommission gemäß § 13a UG entscheidet eine Schlichtungskommission, für die Folgendes gilt:Anstelle der Schlichtungskommission gemäß Paragraph 13 a, UG entscheidet eine Schlichtungskommission, für die Folgendes gilt:
a)Litera adie oder der Vorsitzende ist von
aa)Sub-Litera, a, ader Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
bb)Sub-Litera, b, bder Präsidentin oder dem Präsidenten des Institute of Science and Technology – Austria
einvernehmlich zu bestellen;
b)Litera bje zwei Mitglieder sind von
aa)Sub-Litera, a, ader Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
bb)Sub-Litera, b, bder Präsidentin oder dem Präsidenten des Institute of Science and Technology – Austria
zu bestellen;
c)Litera ckommt binnen zwei Wochen nach der Verständigung gemäß Z 1 eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, so haben die gemäß lit. b bestellten Mitglieder einvernehmlich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen;kommt binnen zwei Wochen nach der Verständigung gemäß Ziffer eins, eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, so haben die gemäß Litera b, bestellten Mitglieder einvernehmlich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen;
d)Litera dkommt auch im Fall der lit. c keine Einigung zustande, so habenkommt auch im Fall der Litera c, keine Einigung zustande, so haben
aa)Sub-Litera, a, adie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
bb)Sub-Litera, b, bdie Präsidentin oder der Präsident des Institute of Science and Technology – Austria
je eine Person zu nominieren, wobei das Los über den Vorsitz entscheidet;
e)Litera esämtliche Mitglieder müssen eine entsprechende Tätigkeit in der Forschung oder im Forschungsmanagement aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen der Steuerung und Finanzierung von außeruniversitären, international ausgerichteten Grundlagenforschungseinrichtungen qualifiziert sein müssen;
f)Litera fdie Mitglieder dürfen weder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Institute of Science and Technology – Austria sein.
3.Ziffer 3Wenn die Leistungen der jeweiligen Parteien nicht der Leistungsvereinbarung entsprechen und keine abweichende Regelung in der Leistungsvereinbarung getroffen ist, hat die Schlichtungskommission
a)Litera aim budgetären Rahmen der Leistungsvereinbarung und
b)Litera bim Zweifel zugunsten einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung durch das Institute of Science an Technology – Austria
über geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen bescheidmäßig zu entscheiden. Diese Entscheidung hat binnen vier Wochen ab Beschlussfähigkeit der Schlichtungskommission auf Basis der Analyse und Begründung der an sie herangetragenen Fragestellungen zu erfolgen. Die Parteien haben die Entscheidungen umzusetzen.
(3)Absatz 3,Das Institute of Science and Technology – Austria ist berechtigt, zur Finanzierung der Lehrleistung der PhD-Programme ein entsprechendes Entgelt einzuheben. Die Einhebung des Entgelts entfällt, wenn ein Anspruch auf Studienzuschuss nach dem Studienförderungsgesetz 1992 besteht.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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