Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.08.2026
(1)Absatz eins,Leistungsvereinbarungen mit dem Institute of Science and Technology – Austria sind öffentlich-rechtliche Verträge.
(2)Absatz 2,§ 6 und § 8 Abs. 2 FoFinaG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich Leistungsvereinbarungen mit dem Institute of Science and Technology – Austria auf die in § 2 normierten Aufgaben und Ziele zu beschränken haben.Paragraph 6 und Paragraph 8, Absatz 2, FoFinaG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich Leistungsvereinbarungen mit dem Institute of Science and Technology – Austria auf die in Paragraph 2, normierten Aufgaben und Ziele zu beschränken haben.
(3)Absatz 3,Das Institute of Science and Technology – Austria hat
1.Ziffer einsdie Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt gemäß § 2 FoFinaG zu unterstützen;die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt gemäß Paragraph 2, FoFinaG zu unterstützen;
2.Ziffer 2bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung vorzulegen.bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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