§ 9 ISTAG Wissenschaftlicher Rat (scientific board)

ISTAG - IST-Austria-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Der wissenschaftliche Rat hat Vorschläge zur wissenschaftlichen Ausrichtung und zur Sicherung der hohen wissenschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2,Der wissenschaftliche Rat besteht aus mindestens zehn international höchst anerkannten Forscherpersönlichkeiten.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitglieder des wissenschaftlichen Rates werden vom Kuratorium über Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten für eine Funktionsperiode von sechs Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  4. (4)Absatz 4,Dem wissenschaftlichen Rat gehört ein nicht stimmberechtigtes Mitglied an, das auf Grund ihrer oder seiner hervorragenden Managementerfahrung einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Institute of Science and Technology - Austria leisten kann. Dieses Mitglied wird vom Kuratorium vorgeschlagen und von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 ISTAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 ISTAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 ISTAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 ISTAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 ISTAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 ISTAG
§ 10 ISTAG