Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich der im § 12 Abs. 2 vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und hinsichtlich der im § 12 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,hinsichtlich der im Paragraph 12, Absatz 2, vorgesehenen Anwendung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und hinsichtlich der im Paragraph 12, Absatz 3, vorgesehenen Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
2.Ziffer 2hinsichtlich der im § 12 Abs. 3 vorgesehenen Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern und hinsichtlich des § 12 Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 zweiter Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich der im Paragraph 12, Absatz 3, vorgesehenen Anwendung der steuerrechtlichen Bestimmungen betreffend die Mitversicherung von Kindern und hinsichtlich des Paragraph 12, Absatz 4, und 5 sowie Absatz 6, zweiter Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
3.Ziffer 3hinsichtlich des § 12 Abs. 6 erster Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,hinsichtlich des Paragraph 12, Absatz 6, erster Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
4.Ziffer 4im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
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