Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Das Institute of Science and Technology – Austria hat Qualitätssicherungsverfahren einzurichten, die sich nach den international geltenden Standards für Spitzenforschungseinrichtungen orientieren.
(2)Absatz 2,Die Tätigkeiten des Institute of Science and Technology – Austria sind im Abstand von sieben Jahren zu evaluieren. Die Evaluierungsberichte sind dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung vorzulegen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 ISTAG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 ISTAG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 ISTAG