§ 31 FOG Bundesmuseen

FOG - Forschungsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Bundesmuseen, die nicht unter das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002 fallen, sind Einrichtungen des Bundes. Sie unterstehen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister.

(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

1.

Sammeln: Planmäßiger Aufbau der bereits bestehenden Sammlungen durch jedes Bundesmuseum auf seinem Fachgebiet, im Bedarfsfall Anlage neuer Sammlungen.

2.

Bewahren: Prüfung der Sammlungen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft auf ihren Erhaltungszustand und Setzung geeigneter Maßnahmen zur Restaurierung und Sicherung.

3.

Erschließen:

a)

Darbietung ausgewählter Objekte der Sammlungen für die Öffentlichkeit durch ständige Schausammlungen sowie fallweise zusätzliche Ausstellungen,

b)

Bestimmung, Inventarisierung und Katalogisierung der Bestände des jeweiligen Museums, Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen sowie die wissenschaftliche Begutachtung auch nicht musealer Bestände unter Ausschluß finanzieller Schätzungsgutachten,

c)

Forschung im Fachgebiet des betreffenden Museums,

d)

die Bundesmuseen haben auf Ersuchen museale Einrichtungen anderer Rechtsträger in ihrem Fachgebiet zu beraten.

(3) Die Einnahmen aus Entgelten für Leistungen der Bundesmuseen sind, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a stehen oder nicht unter § 31a fallen, im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen zur Abdeckung der dadurch entstehenden Mehrausgaben sowie unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des jeweiligen Bundesmuseums für Personalausgaben, für Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und für sonstige Aufwendungen zu verwenden.

(4) Die Bundesmuseen gemäß Abs. 1 können die von ihnen genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister. Diese oder dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Leiterin oder dem Leiter eines Bundesmuseums gemäß Abs. 1 das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Im übrigen ist Abs. 3 anzuwenden.

In Kraft seit 15.07.2004 bis 31.12.9999
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