Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister mit Verordnung
1. | jene Register anzuführen, aus denen eine Bereitstellung von Daten (§ 2b Z 5 gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 den Zielsetzungen des Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a bis j DSGVO nicht zuwiderläuft sowie | |||||||||
2. | die für die Bereitstellung von Daten (§ 2b Z 5) gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 zu ersetzenden Kosten näher zu regeln. |
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