§ 38b FOG Verordnungsermächtigungen

Forschungsorganisationsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister mit Verordnung

1.

jene Register anzuführen, aus denen eine Bereitstellung vondie Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5 ) gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 den Zielsetzungen des Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a bis j DSGVO nicht zuwiderläuft sowie

2.

die für die Bereitstellung vonGewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 zu ersetzenden Kosten näher zu regeln.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind,

1.

wenn die Register (Abs. 1 Z 1) von Verantwortlichen (§ 2d Abs. 2 Z 3) geführt werden, die verfassungsgesetzlich weisungsfrei gestellt sind, im Einvernehmen mit diesen,

2.

in allen anderen Fällen im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister

zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2021

(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister mit Verordnung

1.

jene Register anzuführen, aus denen eine Bereitstellung vondie Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5 ) gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 den Zielsetzungen des Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a bis j DSGVO nicht zuwiderläuft sowie

2.

die für die Bereitstellung vonGewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 zu ersetzenden Kosten näher zu regeln.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind,

1.

wenn die Register (Abs. 1 Z 1) von Verantwortlichen (§ 2d Abs. 2 Z 3) geführt werden, die verfassungsgesetzlich weisungsfrei gestellt sind, im Einvernehmen mit diesen,

2.

in allen anderen Fällen im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister

zu erlassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten