Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Beschädigte Druckgefäße dürfen nicht mehr verwendet werden und müssen innerhalb des Lagers an einer hiefür entsprechend gekennzeichneten Stelle vorübergehend aufbewahrt werden. Sofern die Beschädigung eines Druckgefäßes einen unkontrollierten Flüssiggasaustritt zur Folge hat, muss unverzüglich und unter Anwendung der nötigen Sicherheitsvorkehrungen die Entleerung dieser Behälter im Freien innerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches veranlasst werden.
(2)Absatz 2,Als beschädigt gelten insbesondere Druckgefäße,
1.Ziffer einsdie undicht sind,
2.Ziffer 2die Anrisse, tiefe oder scharfkantige Einbeulungen aufweisen,
3.Ziffer 3denen die nach dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen erforderliche Kennzeichnung fehlt,
4.Ziffer 4deren Fußkranz lose ist oder bei denen der vorgesehene Fußkranz fehlt,
5.Ziffer 5die stark verrostet sind,
6.Ziffer 6die bei einem Brand den Flammen oder starker Erwärmung ausgesetzt gewesen sind.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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