§ 55 FGV 2025 Abfüllverbot

FGV 2025 - Flüssiggas-Verordnung 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Das Abfüllen von Druckgefäßen in Lagerräumen ist unzulässig. Die Behörde hat im Einzelfall die Abfüllung von Flüssiggas aus Druckgefäßen mit einer jeweiligen Füllmenge von mindestens 11 kg in Druckgefäße mit einer Füllmenge von jeweils höchstens 0,5 kg in Lagerräumen zuzulassen, wenn dadurch überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Vorkehrungen die Schutzinteressen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt werden. Bei Zusammenlagerung gemäß § 56 sind jegliche Ab- und Umfüllvorgänge unzulässig. Das Abfüllen von Druckgefäßen in Lagerräumen ist unzulässig. Die Behörde hat im Einzelfall die Abfüllung von Flüssiggas aus Druckgefäßen mit einer jeweiligen Füllmenge von mindestens 11 kg in Druckgefäße mit einer Füllmenge von jeweils höchstens 0,5 kg in Lagerräumen zuzulassen, wenn dadurch überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Vorkehrungen die Schutzinteressen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt werden. Bei Zusammenlagerung gemäß Paragraph 56, sind jegliche Ab- und Umfüllvorgänge unzulässig.

In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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