§ 61 FGV 2025 Verwendung von Flüssiggas aus Druckgefäßen

FGV 2025 - Flüssiggas-Verordnung 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Arbeitsräume, Sanitär- und Sozialräume
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet des § 18 Abs. 3 dürfen in Arbeitsräumen, Sanitär- und Sozialräumen, sofern Abs. 2 nicht anderes zulässt, zur Versorgung einer ortsfesten Gasverbrauchseinrichtung höchstens zwei Druckgefäße (ein Betriebsbehälter und ein Vorratsbehälter) bis zu einer Füllmenge von je 15 kg vorhanden sein.Unbeschadet des Paragraph 18, Absatz 3, dürfen in Arbeitsräumen, Sanitär- und Sozialräumen, sofern Absatz 2, nicht anderes zulässt, zur Versorgung einer ortsfesten Gasverbrauchseinrichtung höchstens zwei Druckgefäße (ein Betriebsbehälter und ein Vorratsbehälter) bis zu einer Füllmenge von je 15 kg vorhanden sein.
  2. (2)Absatz 2,Weisen Arbeitsräume einen Rauminhalt von mehr als 500 m3 auf und müssen in diesen Arbeitsräumen wegen der Art der Arbeiten ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen verwendet werden, so dürfen unbeschadet des § 18 Abs. 3 in diesen Räumen, soweit und solange dies für den Fortgang der Arbeiten unbedingt erforderlich ist, je nach Rauminhalt folgende Druckgefäße vorhanden sein:Weisen Arbeitsräume einen Rauminhalt von mehr als 500 m3 auf und müssen in diesen Arbeitsräumen wegen der Art der Arbeiten ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen verwendet werden, so dürfen unbeschadet des Paragraph 18, Absatz 3, in diesen Räumen, soweit und solange dies für den Fortgang der Arbeiten unbedingt erforderlich ist, je nach Rauminhalt folgende Druckgefäße vorhanden sein:
    1. 1.Ziffer einsbei einem Rauminhalt bis einschließlich 1 000 m3: zwei Druckgefäße mit einer jeweiligen Füllmenge bis einschließlich 15 kg oder ein Druckgefäß mit einer Füllmenge bis einschließlich 33 kg,
    2. 2.Ziffer 2bei einem Rauminhalt von mehr als 1 000 m3 bis einschließlich 1 500 m3: vier Druckgefäße mit einer jeweiligen Füllmenge bis einschließlich 15 kg oder zwei Druckgefäße mit einer Füllmenge bis einschließlich 33 kg,
    3. 3.Ziffer 3für jeweils weitere 500 m3 Rauminhalt: zusätzlich zwei Druckgefäße mit einer jeweiligen Füllmenge bis einschließlich 15 kg oder zusätzlich ein Druckgefäß mit einer Füllmenge bis einschließlich 33 kg.
    Die Druckgefäße dürfen auch nach Arbeitsende im Arbeitsraum verbleiben.
  3. (3)Absatz 3,Die Druckgefäße müssen so aufgestellt sein, dass im Fall eines Brandes die Arbeitsräume, Sanitär- und Sozialräume ungehindert verlassen werden können.
  4. (4)Absatz 4,Flüssiggas darf den Druckgefäßen in Arbeitsräumen, Sanitär- und Sozialräumen sowie in Räumen gemäß § 18 Abs. 2 nur in Gasphase entnommen werden; außerhalb des Betriebes der Gasverbrauchseinrichtungen müssen die Flaschenventile der zugehörigen Betriebsbehälter geschlossen sein.Flüssiggas darf den Druckgefäßen in Arbeitsräumen, Sanitär- und Sozialräumen sowie in Räumen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, nur in Gasphase entnommen werden; außerhalb des Betriebes der Gasverbrauchseinrichtungen müssen die Flaschenventile der zugehörigen Betriebsbehälter geschlossen sein.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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