Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Explosionsgefährdeter Bereich
(1)Absatz eins,Um Lager von Druckgefäßen im Freien müssen folgende dem § 9 entsprechende explosionsgefährdete Bereiche eingerichtet sein:Um Lager von Druckgefäßen im Freien müssen folgende dem Paragraph 9, entsprechende explosionsgefährdete Bereiche eingerichtet sein:
1.Ziffer einsbei einer Gesamtlagermenge bis einschließlich 300 kg ein explosionsgefährdeter Bereich mit einem mindestens 1 m betragenden Radius des Basiskreises,
2.Ziffer 2bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 300 kg bis einschließlich 1 000 kg ein explosionsgefährdeter Bereich mit einem mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises,
3.Ziffer 3bei einer Gesamtlagermenge von mehr als 1 000 kg ein explosionsgefährdeter Bereich mit einem mindestens 5 m betragenden Radius des Basiskreises.
(2)Absatz 2,Werden Druckgefäße gelagert, bei denen auf Grund ihrer Bauart die Entnahme von Flüssiggas in Flüssigphase vorgesehen ist, so müssen Lager von Druckgefäßen im Freien mit einer Gesamtlagermenge bis einschließlich 300 kg so gelegen sein, dass der Kriechweg für etwaig ausgetretenes Flüssiggas zwischen dem Lager und Gefahrenquellen im Sinne des § 13 Abs. 3 mindestens 3 m beträgt.Werden Druckgefäße gelagert, bei denen auf Grund ihrer Bauart die Entnahme von Flüssiggas in Flüssigphase vorgesehen ist, so müssen Lager von Druckgefäßen im Freien mit einer Gesamtlagermenge bis einschließlich 300 kg so gelegen sein, dass der Kriechweg für etwaig ausgetretenes Flüssiggas zwischen dem Lager und Gefahrenquellen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, mindestens 3 m beträgt.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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