§ 53 FGV 2025 Fluchtwege

FGV 2025 - Flüssiggas-Verordnung 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Lagerräume für Druckgefäße müssen so angelegt und eingerichtet sein, dass sie rasch und gefahrlos verlassen werden können; sie müssen mindestens einen direkt ins Freie führenden Ausgang haben. Ins Freie führende Türen müssen nach außen aufschlagend und verschließbar sein. Weist ein Lagerraum nur Hub-, Kipp- oder Schiebetore auf, so muss mindestens eines dieser Tore eine nach außen aufgehende Gehtüre haben.

In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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