Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Gesamtzahl der Druckgefäße
(1)Absatz eins,Neben befüllten Druckgefäßen dürfen nach Maßgabe des Abs. 2 entleerte Druckgefäße gelagert werden. Befüllte und entleerte Druckgefäße müssen, außer im Fall der Aufstellung in einem Flaschenschrank gemäß § 59 Abs. 2, in jeweils voneinander getrennten Gruppen gelagert werden.Neben befüllten Druckgefäßen dürfen nach Maßgabe des Absatz 2, entleerte Druckgefäße gelagert werden. Befüllte und entleerte Druckgefäße müssen, außer im Fall der Aufstellung in einem Flaschenschrank gemäß Paragraph 59, Absatz 2,, in jeweils voneinander getrennten Gruppen gelagert werden.
(2)Absatz 2,Die Gesamtzahl der befüllten Druckgefäße darf nur so groß sein, dass die von der Behörde im Einzelfall genehmigte Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) nicht überschritten wird. Die Summe der auf den befüllten und den entleerten Behältern eingestempelten Füllgewichte darf nicht größer sein als das Doppelte dieser Gesamtfüllmenge.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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