§ 39 FGV 2025 Wiederkehrende Prüfungen

FGV 2025 - Flüssiggas-Verordnung 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Regelmäßig wiederkehrend zu prüfen sind:

  1. 1.Ziffer einsRohrleitungen, die nicht dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen, in Abständen von höchstens sechs Jahren auf Dichtheit nach den Regeln der Technik,
  2. 2.Ziffer 2an Druckgefäße angeschlossene Rohrleitungen anlässlich jeden Behältertausches an den dafür vorgesehenen Verbindungen (Flaschenventil, Flaschenanschluss, Anschlussleitung, Anschlussschlauch und Druckregleranschluss) unter Betriebsdruck auf Dichtheit durch schaumbildende Mittel,
  3. 3.Ziffer 3elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche, die Teil einer Flüssiggasanlage sind oder unmittelbar für den ordnungsgemäßen Betrieb der Flüssiggasanlage notwendig sind, in Abständen von längstens fünf Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit,
  4. 4.Ziffer 4in Abständen von längstens drei Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit:
    1. a)Litera aGasverbrauchseinrichtungen und Abgasführungen,
    2. b)Litera bkathodische Korrosionsschutzeinrichtungen, sofern diese nicht dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen,
    3. c)Litera celektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen,
    4. d)Litera dErdungsanlagen und Blitzschutzanlagen außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche,
  5. 5.Ziffer 5Feuerlöscheinrichtungen in Abständen von längstens zwei Jahren auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit,
  6. 6.Ziffer 6in Abständen von längstens einem Jahr auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktionstüchtigkeit:
    1. a)Litera aelektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen im Fall einer außergewöhnlichen Beanspruchung (zB durch Feuchtigkeit, extreme Umgebungstemperatur),
    2. b)Litera bErdungsanlagen und Blitzschutzanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
    3. c)Litera cFlüssiggaswarneinrichtungen, sofern vom Hersteller nicht kürzere Intervalle vorgegeben sind.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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