Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Anlässlich der ersten Inbetriebnahme müssen Flüssiggasanlagen einer erstmaligen Prüfung unterzogen werden. Die erstmalige Prüfung hat zu umfassen:
1.Ziffer einsdie Prüfung der Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar auf ordnungsgemäße Ausführung und Dichtheit,
2.Ziffer 2die Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzeinrichtungen auf Funktionstüchtigkeit, sofern diese nicht dem Druckgerätegesetz und den darauf beruhenden Verordnungen unterliegen,
3.Ziffer 3die Prüfung der dem Betrieb der Flüssiggasanlagen dienenden elektrischen Anlagen, der elektrischen Anlagen innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche sowie der Erdungs- und Blitzschutzanlagen auf ordnungsgemäße Errichtung,
4.Ziffer 4die Prüfung der Druckregeleinrichtungen, der Gasverbrauchseinrichtungen und der Einrichtungen zur Abgasführung sowie der eventuell erforderlichen mechanischen Lüftungsanlagen (§§ 71, 82 Abs. 1 und 87) auf Funktionstüchtigkeit,die Prüfung der Druckregeleinrichtungen, der Gasverbrauchseinrichtungen und der Einrichtungen zur Abgasführung sowie der eventuell erforderlichen mechanischen Lüftungsanlagen (Paragraphen 71, 82, Absatz eins und 87) auf Funktionstüchtigkeit,
5.Ziffer 5die Prüfung der Flüssiggaswarneinrichtungen (§§ 34 Abs. 5, 82 Abs. 3 und 87 Abs. 5) auf Funktionstüchtigkeit.die Prüfung der Flüssiggaswarneinrichtungen (Paragraphen 34, Absatz 5, 82, Absatz 3 und 87 Absatz 5,) auf Funktionstüchtigkeit.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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