Im Freien aufgestellte Verdichter oder Pumpen müssen von einem dem § 9 entsprechenden explosionsgefährdeten Bereich mit einem mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises umgeben sein. Im Freien aufgestellte Verdichter oder Pumpen müssen von einem dem Paragraph 9, entsprechenden explosionsgefährdeten Bereich mit einem mindestens 3 m betragenden Radius des Basiskreises umgeben sein.
0 Kommentare zu § 36 FGV 2025