§ 32 FGV 2025 (Flüssiggas-Verordnung 2025), Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar - JUSLINE Österreich
§ 32 FGV 2025 Rohrleitungen mit einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck bis einschließlich 0,5 bar
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck von mehr als 100 mbar bis einschließlich 0,5 bar müssen entsprechend ihrer Verwendung für die nachstehend angeführten Nenndrücke PN bemessen sein:
Nenndruck PN (bar)
Rohre, Verbindungsstücke, Formstücke und Absperrarmaturen
PN 4
sonstige Einbauten
PN 4
Schläuche
PN 30 (Berstdruck)
(2)Absatz 2,Rohrleitungen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar müssen nach den Regeln der Technik bemessen sein.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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