Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Eine außerordentliche Prüfung ist unbeschadet der Bestimmungen des Druckgerätegesetzes durchzuführen:
1.Ziffer einswenn der Verdacht besteht, dass eine Flüssiggasanlage durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion, mechanische Beschädigung u. dgl., nicht mehr betriebssicher ist,
2.Ziffer 2nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr,
3.Ziffer 3nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Flüssiggasanlage Einfluss haben kann,
4.Ziffer 4wenn der Verdacht auf Undichtheit der Flüssiggasanlage oder von Teilen der Flüssiggasanlage besteht.
(2)Absatz 2,Die außerordentliche Prüfung muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggasanlage erstrecken. Für den Umfang der außerordentlichen Prüfung gilt § 39 sinngemäß.Die außerordentliche Prüfung muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggasanlage erstrecken. Für den Umfang der außerordentlichen Prüfung gilt Paragraph 39, sinngemäß.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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