Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Erfordern ortsfeste Gasverbrauchseinrichtungen einen flexiblen Leitungsanschluss, so muss dieser möglichst kurz sein.
(2)Absatz 2,Für den Anschluss ortsveränderlicher Gasverbrauchseinrichtungen an Flüssiggasbehälter dürfen Schläuche verwendet werden; sie müssen möglichst kurz und gegen Abgleiten von den Anschlussstücken und Verbindungsstücken gesichert sein.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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