§ 46 FGV 2025 Lagerboden

FGV 2025 - Flüssiggas-Verordnung 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Der Fußboden von Lagerräumen für Druckgefäße und der Boden, auf dem Druckgefäße im Freien gelagert werden, müssen fest, eben, fugendicht und aus Baustoffen A1 oder A2 und gegebenenfalls Belägen Bfl als Mindestanforderung ausgeführt sein sowie so beschaffen sein, dass elektrostatische Aufladung abgeleitet wird.

In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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