Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Lagerräume für Druckgefäße dürfen, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, nur mit Fahrzeugen in explosionsgeschützter Ausführung befahren werden.Lagerräume für Druckgefäße dürfen, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, nur mit Fahrzeugen in explosionsgeschützter Ausführung befahren werden.
(2)Absatz 2,Lagerräume für Druckgefäße dürfen mit Fahrzeugen in nicht explosionsgeschützter Ausführung nur dann befahren werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Lagers notwendig ist und sichergestellt ist, dass keine explosionsgefährliche Atmosphäre vorhanden ist.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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