Betriebsbehälter mit einer Füllmenge von jeweils mehr als 15 kg dürfen, sofern nicht § 61 Abs. 2 zur Anwendung gelangt, nur im Freien oder in nur vom Freien aus zugänglichen und nach außen entlüfteten Räumen gelagert werden. Die Betriebsbehälter müssen mit geeigneten Schläuchen oder Federrohrbögen (Rohrspiralen) an festverlegte Rohrleitungen angeschlossen sein und entsprechend den Regeln der Technik verwendet werden. Im Freien aufgestellte Betriebsbehälter müssen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt sein (zB durch Lagerung in einem den Anforderungen gemäß § 59 Abs. 2 genügenden Flaschenschrank). Die Druckgefäße (Betriebsbehälter und Vorratsbehälter) müssen gegen Umfallen gesichert sein. Betriebsbehälter mit einer Füllmenge von jeweils mehr als 15 kg dürfen, sofern nicht Paragraph 61, Absatz 2, zur Anwendung gelangt, nur im Freien oder in nur vom Freien aus zugänglichen und nach außen entlüfteten Räumen gelagert werden. Die Betriebsbehälter müssen mit geeigneten Schläuchen oder Federrohrbögen (Rohrspiralen) an festverlegte Rohrleitungen angeschlossen sein und entsprechend den Regeln der Technik verwendet werden. Im Freien aufgestellte Betriebsbehälter müssen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt sein (zB durch Lagerung in einem den Anforderungen gemäß Paragraph 59, Absatz 2, genügenden Flaschenschrank). Die Druckgefäße (Betriebsbehälter und Vorratsbehälter) müssen gegen Umfallen gesichert sein.
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