§ 66 FGV 2025 Oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter in Räumen

FGV 2025 - Flüssiggas-Verordnung 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Lagerräume, Lagergebäude
  1. (1)Absatz eins,Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen sich nur in nicht anders genutzten oberirdischen, nicht unterkellerten, ebenerdigen, freistehenden oder angebauten Gebäuden (Lagergebäuden) befinden. Der Zugang muss gemäß § 13 Abs. 2 gekennzeichnet sein.Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen sich nur in nicht anders genutzten oberirdischen, nicht unterkellerten, ebenerdigen, freistehenden oder angebauten Gebäuden (Lagergebäuden) befinden. Der Zugang muss gemäß Paragraph 13, Absatz 2, gekennzeichnet sein.
  2. (2)Absatz 2,Die Umfassungswände von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter müssen in der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 hergestellt sein. Umfassungswände von Lagerräumen dürfen nicht auch Wangen von Rauchfängen, Lüftungsfängen oder Abgasfängen u. dgl. sein. Aus Ziegeln oder Steinen hergestellte Trennwände zu angrenzenden Räumen müssen verputzt sein.
  3. (3)Absatz 3,Für den Fußboden von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gilt § 46 sinngemäß.Für den Fußboden von Lagerräumen für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter gilt Paragraph 46, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4,Wenn das Lagergebäude an ein anderes Gebäude angebaut ist, müssen diese Gebäude und der Lagerraum oder die Lagerräume für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter jeweils durch eine eigene öffnungslose Wand in der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 voneinander getrennt sein.
  5. (5)Absatz 5,Die Dacheindeckung von Lagergebäuden für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter muss aus Baustoffen A1 oder A2 hergestellt sein. Sind andere Gebäude, die höher als das Lagergebäude sind, an das Lagergebäude angebaut oder weniger als 5 m vom Lagergebäude entfernt und sind diese höheren Gebäude nicht durch öffnungslose Wände in der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 gegen das Lagergebäude abgeschlossen, so muss die Decke des Lagerraumes für oberirdische ortsfeste Flüssiggasbehälter überdies der Klassifikation (R)EI 90 entsprechen.
  6. (6)Absatz 6,Fenster und ins Freie führende Lagerraumtüren und Lagerraumtore müssen jedenfalls aus Baustoffen A1 oder A2 bestehen; wenn die Gefahr einer Brandübertragung über den Außenbereich gegeben ist, müssen sie überdies der Klassifikation EI 30 (Fenster) bzw. EI2 30-C (Türen und Tore) entsprechen. Verbindungstüren zu anderen Räumen sind in der Klassifikation EI2 90-C auszuführen.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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