Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Stellplätze für Eisenbahnkesselwagen und Straßentankwagen in Abfüll- und Umfülllagern dürfen ein Gefälle von höchstens 2 % aufweisen. In Abfüll- und Umfülllagern sowie bei sonstigen Füllstellen sind für Eisenbahnkesselwagen und Straßentankwagen geeignete Vorrichtungen vorzusehen, die ein unbeabsichtigtes Fortrollen verhindern (beispielsweise Hemmschuhe, Unterlegkeile).
(2)Absatz 2,In Abfüll- und Umfülllagern müssen zum Füllen oder Entleeren an ortsfeste Flüssiggasbehälter angeschlossene Eisenbahnkesselwagen oder Straßentankwagen von den Flüssiggasbehältern sowie von anderen Straßentankwagen, deren Behälter Gase oder brennbare Flüssigkeiten enthalten, einen Abstand von mindestens 5 m aufweisen. Dieser Abstand darf durch eine brandbeständige Mauer oder einen Schutzwall so weit verringert werden, dass dies die Schutzziele der Brandschutzzone gemäß § 10 Abs. 1 nicht beeinträchtigt.In Abfüll- und Umfülllagern müssen zum Füllen oder Entleeren an ortsfeste Flüssiggasbehälter angeschlossene Eisenbahnkesselwagen oder Straßentankwagen von den Flüssiggasbehältern sowie von anderen Straßentankwagen, deren Behälter Gase oder brennbare Flüssigkeiten enthalten, einen Abstand von mindestens 5 m aufweisen. Dieser Abstand darf durch eine brandbeständige Mauer oder einen Schutzwall so weit verringert werden, dass dies die Schutzziele der Brandschutzzone gemäß Paragraph 10, Absatz eins, nicht beeinträchtigt.
(3)Absatz 3,Wenn dies nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen erforderlich ist, hat die Behörde im Einzelfall zusätzliche Maßnahmen zur Vermeidung, Erkennung und Begrenzung von Gefahren wie zB Brandmeldeanlagen, Gaswarnanlagen, automatische Löschanlagen, Not-Aus-Systeme, automatische Abschaltsysteme oder Explosionsschutzmaßnahmen vorzuschreiben.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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