§ 77 FGV 2025 Sicherheitsmaßnahmen bei Eisenbahnkesselwagen

FGV 2025 - Flüssiggas-Verordnung 2025

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Eisenbahnkesselwagen müssen vor dem Anschluss der Entleerungsleitung oder der Füllleitung durch geeignete Vorrichtungen (beispielsweise Hemmschuhe) gesichert sein, sodass ein unbeabsichtigtes Fortrollen verhindert wird, und es muss das Auffahren anderer Schienenfahrzeuge verhindert werden (beispielsweise durch Gleissperrschuhe oder versperrte Weichen). Das Entnahmeventil des Eisenbahnkesselwagens muss überdies durch eine Reißleine, die im Fall des Weiterrollens des Eisenbahnkesselwagens das Entnahmeventil schließt, gesichert sein.
  2. (2)Absatz 2,Auf einem Eisenbahngleis, das mit einer elektrischen Fahrleitung überspannt ist, darf erst umgefüllt werden, wenn die Fahrleitung dieses Gleises elektrisch abgeschaltet, kurzgeschlossen und geerdet worden ist. Wenn der für den Umfüllvorgang erforderliche temporäre explosionsgefährdete Bereich in den Bereich von 4 m beiderseits der lotrechten Projektion des Fahrdrahtes hineinragt, so ist dieser abzuschalten, kurzzuschließen und zu erden. § 20 zweiter Satz zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.Auf einem Eisenbahngleis, das mit einer elektrischen Fahrleitung überspannt ist, darf erst umgefüllt werden, wenn die Fahrleitung dieses Gleises elektrisch abgeschaltet, kurzgeschlossen und geerdet worden ist. Wenn der für den Umfüllvorgang erforderliche temporäre explosionsgefährdete Bereich in den Bereich von 4 m beiderseits der lotrechten Projektion des Fahrdrahtes hineinragt, so ist dieser abzuschalten, kurzzuschließen und zu erden. Paragraph 20, zweiter Satz zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Vor dem Anschließen der Umfüllleitungen ist zwischen den betroffenen Flüssiggasbehältern (Eisenbahnkesselwagen und Straßentankwagen) untereinander und der Fahrschiene eine Potentialausgleichsleitung mittels Kupferseil mit einem Mindestquerschnitt von 16 mm2 herzustellen (Vermeidung von Potentialausgleichsfunken).
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 77 FGV 2025


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 77 FGV 2025 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 77 FGV 2025


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 77 FGV 2025


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 77 FGV 2025 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FGV 2025 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 76 FGV 2025
§ 78 FGV 2025