Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Eisenbahnkesselwagen müssen vor dem Anschluss der Entleerungsleitung oder der Füllleitung durch geeignete Vorrichtungen (beispielsweise Hemmschuhe) gesichert sein, sodass ein unbeabsichtigtes Fortrollen verhindert wird, und es muss das Auffahren anderer Schienenfahrzeuge verhindert werden (beispielsweise durch Gleissperrschuhe oder versperrte Weichen). Das Entnahmeventil des Eisenbahnkesselwagens muss überdies durch eine Reißleine, die im Fall des Weiterrollens des Eisenbahnkesselwagens das Entnahmeventil schließt, gesichert sein.
(2)Absatz 2,Auf einem Eisenbahngleis, das mit einer elektrischen Fahrleitung überspannt ist, darf erst umgefüllt werden, wenn die Fahrleitung dieses Gleises elektrisch abgeschaltet, kurzgeschlossen und geerdet worden ist. Wenn der für den Umfüllvorgang erforderliche temporäre explosionsgefährdete Bereich in den Bereich von 4 m beiderseits der lotrechten Projektion des Fahrdrahtes hineinragt, so ist dieser abzuschalten, kurzzuschließen und zu erden. § 20 zweiter Satz zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.Auf einem Eisenbahngleis, das mit einer elektrischen Fahrleitung überspannt ist, darf erst umgefüllt werden, wenn die Fahrleitung dieses Gleises elektrisch abgeschaltet, kurzgeschlossen und geerdet worden ist. Wenn der für den Umfüllvorgang erforderliche temporäre explosionsgefährdete Bereich in den Bereich von 4 m beiderseits der lotrechten Projektion des Fahrdrahtes hineinragt, so ist dieser abzuschalten, kurzzuschließen und zu erden. Paragraph 20, zweiter Satz zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.
(3)Absatz 3,Vor dem Anschließen der Umfüllleitungen ist zwischen den betroffenen Flüssiggasbehältern (Eisenbahnkesselwagen und Straßentankwagen) untereinander und der Fahrschiene eine Potentialausgleichsleitung mittels Kupferseil mit einem Mindestquerschnitt von 16 mm2 herzustellen (Vermeidung von Potentialausgleichsfunken).
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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