Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Verwendung von Gasverbrauchseinrichtungen und Abgasanlagen
(1)Absatz eins,Gasverbrauchseinrichtungen und deren Abgasanlagen müssen, soweit die gegenständliche Verordnung nicht Zusätzliches festlegt, nach den Regeln der Technik errichtet, betrieben und instandgehalten werden.
(2)Absatz 2,Räume, in denen Gasverbrauchseinrichtungen mit offenem Verbrennungsraum betrieben werden, müssen zumindest ein Fenster bzw. eine Lüftungsöffnung ins Freie aufweisen und müssen gut natürlich durchlüftet sein.
(3)Absatz 3,Beim Betrieb von nicht mit einer Abgasanlage versehenen Gasverbrauchseinrichtungen muss eine ausreichende Raumlüftung gewährleistet sein. Auf einen Anschlusswert von je 0,1 kg/h aller in einem Raum aufgestellten Gasverbrauchseinrichtungen muss bei natürlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens 7 m3 und bei künstlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens 3,5 m3 entfallen. Bei mechanischer Lüftung muss darüber hinaus ein mindestens dreifacher stündlicher Luftwechsel sichergestellt sein.
(4)Absatz 4,Gasverbrauchseinrichtungen dürfen, sofern Abs. 5 nicht anderes zulässt, nicht in Räumen eingerichtet werden, deren Fußböden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Die Räume müssen so angeordnet sein, dass ein gefahrloses Abströmen etwaig ausgetretenen Flüssiggases möglich ist.Gasverbrauchseinrichtungen dürfen, sofern Absatz 5, nicht anderes zulässt, nicht in Räumen eingerichtet werden, deren Fußböden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Die Räume müssen so angeordnet sein, dass ein gefahrloses Abströmen etwaig ausgetretenen Flüssiggases möglich ist.
(5)Absatz 5,Gasverbrauchseinrichtungen dürfen in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.Ziffer einsAusstattung der Gasverbrauchseinrichtungen mit Vollzündsicherung,
2.Ziffer 2dauerhaft technisch dichte Ausführung der unter Erdgleiche befindlichen Rohrleitungen,
3.Ziffer 3Magnetventil in der Gaszuleitung oberhalb der Erdgleiche im Freien, das nur dann geöffnet ist, wenn die Gasverbrauchseinrichtungen in Betrieb sind,
4.Ziffer 4Flüssiggaswarneinrichtung, welche über das Magnetventil die Gaszufuhr bei Erreichen einer Konzentration von 40 % der unteren Explosionsgrenze schließt und eine Lüftung einschaltet, die einen mindestens fünffachen stündlichen Luftwechsel sicherstellt.
Die Behörde hat Abweichungen von diesen Anforderungen im Einzelfall zuzulassen, wenn im Explosionsschutzkonzept unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalles begründete abweichende gleichwertige Festlegungen getroffen werden. Ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen, wie Lötbrenner odgl., mit einem zugehörigen Flüssiggasbehälter bis zu einer Füllmenge von 5 kg dürfen für die Zeit ihrer Verwendung in Räumen unter Erdgleiche ohne Einhaltung der Anforderungen gemäß Z 1 bis 4 vorhanden sein.Die Behörde hat Abweichungen von diesen Anforderungen im Einzelfall zuzulassen, wenn im Explosionsschutzkonzept unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalles begründete abweichende gleichwertige Festlegungen getroffen werden. Ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen, wie Lötbrenner odgl., mit einem zugehörigen Flüssiggasbehälter bis zu einer Füllmenge von 5 kg dürfen für die Zeit ihrer Verwendung in Räumen unter Erdgleiche ohne Einhaltung der Anforderungen gemäß Ziffer eins bis 4 vorhanden sein.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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