§ 85 FGV 2025 Filter, Füllschläuche

FGV 2025 - Flüssiggas-Verordnung 2025

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Füllsystem von Abfüllanlagen müssen Filter vorhanden sein, die feste Verunreinigungen aus dem Flüssiggas ausscheiden.
  2. (2)Absatz 2,Zwischen der festen Leitung und dem Füllschlauch muss eine Absperreinrichtung vorhanden sein.
  3. (3)Absatz 3,Füllschläuche müssen an ihrer Mündung eine geeignete Absperreinrichtung aufweisen; eine dichte Verbindung mit den zu füllenden Druckgefäßen muss sichergestellt sein. Als Füllschläuche müssen Hochdruckschläuche im Sinne des § 74 Abs. 3 verwendet werden.Füllschläuche müssen an ihrer Mündung eine geeignete Absperreinrichtung aufweisen; eine dichte Verbindung mit den zu füllenden Druckgefäßen muss sichergestellt sein. Als Füllschläuche müssen Hochdruckschläuche im Sinne des Paragraph 74, Absatz 3, verwendet werden.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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