Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Im Füllsystem von Abfüllanlagen müssen Filter vorhanden sein, die feste Verunreinigungen aus dem Flüssiggas ausscheiden.
(2)Absatz 2,Zwischen der festen Leitung und dem Füllschlauch muss eine Absperreinrichtung vorhanden sein.
(3)Absatz 3,Füllschläuche müssen an ihrer Mündung eine geeignete Absperreinrichtung aufweisen; eine dichte Verbindung mit den zu füllenden Druckgefäßen muss sichergestellt sein. Als Füllschläuche müssen Hochdruckschläuche im Sinne des § 74 Abs. 3 verwendet werden.Füllschläuche müssen an ihrer Mündung eine geeignete Absperreinrichtung aufweisen; eine dichte Verbindung mit den zu füllenden Druckgefäßen muss sichergestellt sein. Als Füllschläuche müssen Hochdruckschläuche im Sinne des Paragraph 74, Absatz 3, verwendet werden.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 85 FGV 2025
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 85 FGV 2025 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 85 FGV 2025